Steuerfahnder dürfen nicht einfach so Kontrollbesuche in Bordellen machen, dort tätige Prostituierte nach ihren Umsätzen und Kunden nach den gezahlten Preisen befragen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren entschieden.
Steuerfahnder dürfen nicht einfach so Kontrollbesuche in Bordellen machen, dort tätige Prostituierte nach ihren Umsätzen und Kunden nach den gezahlten Preisen befragen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Eilverfahren entschieden.