STRAFSCHÄRFEND

Mein Mandant hatte Heroin gekauft. Wirkstoffgehalt: 12,4 %. Das ist guter Stoff. Auf Düsseldorfer Straßen rechnet man mit 8 bis 9 %.

Der Staatsanwalt:

„Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass es sich um außergewöhnlich reine Betäubungsmittel handelte. Der Angeklagte muss sich das zurechnen lassen, denn er hätte ja auch einen Vorteil davon gehabt.“

Ich:

„Der Vorsatz muss sich auch ungefähr auf die Güte der Drogen beziehen. Wenn der Angeklagte so einen Wirkstoffgehalt nicht einmal erwarten konnte, kann ihm das nicht zur Last gelegt werden, jedenfalls nicht strafschärfend.“

Das Gericht verhielt sich salomonisch. Bewährung, trotz nicht geringer Menge. Das war das große Ziel des Tages. Die Chancen stehen also gut, dass die Streitfrage nicht vertieft werden muss.