Aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf:
Nach § 2332 Abs. 1 BGB verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Mit der Übersendung des Testaments mit Schreiben vom 15. Mai 2001 erlangten die Kläger Kenntnis von dem Erbfall und von der sie beeinträchtigenden Verfügung. Drei Jahre später, also noch im Monat Mai 2004, trat Verjährung ein. Die Klage wurde jedoch erst am 22. August 2005 bei Gericht eingereicht, vermochte demgemäß die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Satz 1 BGB zu hemmen.
Das ist bitter für den Anwalt, der die Klägerseite vertritt. Sein erstes Schreiben datiert nämlich vom 25. September 2002. Er hätte rechtzeitig klagen können.