Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.