AUF DEN ZWEITEN BLICK

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

das Ermittlungsverfahren habe ich nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Hochachtungsvoll

Oberstaatsanwalt“

Prima.

Oder doch nicht.

Ich vertrete den Anzeigenerstatter.