Meine Mandantin hatte sich einen Mini gekauft. Das Fahrzeug war gerade ein Jahr alt, hatte echte deutsche Papier, alles bestens. Nur leider stammte der Wagen ursprünglich aus Italien. Ein Leasingfahrzeug, das unterschlagen worden sein soll und dann seinen Weg nach Deutschland fand. Ihr fragt euch, wie solche Autos zu einem echten deutschen Kfz-Brief kommen? Das erzähle ich besser in meinem ersten Roman.
Irgendwie geriet das Fahrzeug aber ins Visier der Polizei und wurde beschlagnahmt. Beim Streit mit einer italienischen Versicherung setzte ich mich durch. Denn meine Mandantin hatte den Wagen „gutgläubig“ erworben. Dabei spielte eine Rolle, dass der Kfz-Brief besonderen Glauben rechtfertigt. Und dass ein unterschlagenes Autos nicht „abhanden gekommen“ im Sinne des Gesetzes ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist also möglich.
Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Düsseldorf fasste also einen Beschluss, dass der Wagen nach § 111k Strafprozessordnung. Er ordnete an, dass der Wagen an meine Mandantin herauszugeben ist. Super, dachte diese. Bis sie mit dem Chef des Autohofes sprach, wohin das Fahrzeug geschleppt wurde. Der will nämlich 1.000 € Standgebühren.
Polizeibeamter 1, zuständig für die Sicherstellung, sieht seine Hände gebunden. Sein Kollege Polizeibeamter 2, der die Ermittlungen führte, habe auf dem Sicherstellungszettel „Eigentumssicherung“ notiert. „Dann muss der Berechtigte die Kosten tragen.“ So lange Polizeibeamter 2 das nicht korrigiere, helfe ihm auch ein Gerichtsbeschluss nicht weiter. Auf meine Frage, ob er sich also der eindeutigen Anordnung des Amtsgerichts widersetzt, erwiderte Polizeibeamter 1 sinngemäß: Was interessiert mich ein Gericht?
Polizeibeamter 2 kann sich angeblich nicht zur Sache äußern. Denn er hat die Akte zur Staatsanwaltschaft geschickt. Außerdem meint er, dass es überhaupt nicht darauf ankommt, was er schreibt. Der Staatsanwalt versteht die Sache nicht. Er hält den Beschluss des Amtsgerichts für eindeutig. „Da steht doch nichts von Kosten, oder?“ Er ist aber bereit, mit den Polizeibeamten 1 oder 2 zu reden, sofern sich diese bei ihm melden. Aber grundsätzlich ist er der Meinung, dass das die Polizei mit sich selbst ausmachen soll.
Ob mittlerweile einer der Herren zum Telefonhörer gegriffen hat, weiß ich nicht. Eher nicht, denn Polizeibeamter 1 setzt jetzt eine Frist, das Fahrzeug abzuholen. Sollte dies nicht nicht „bis zum 8. Tag nach Zustellung dieses Schreibens“ geschehen, droht Ungemach:
Ich weise Sie schon jetzt darauf hin, dass dass Fahrzeugzubehör (Radio, Warndreieck, Verbandkasten etc.) sowie alle im Fahrzeug befindlichen Gegenstände zusammen mit Ihrem Fahrzeug verschrottet wird.
Der Standplatzbetreiber will allerdings nach wie vor seinen Tausender. Ich habe dem zuständigen Polizeipräsidenten jetzt mit einer Klage gedroht. Die wird auch Schadensersatz beinhalten, denn schöner wird der Mini mit der Zeit ja kaum.