VERSICHERUNG AUFLÖSEN ?

Einer mittellosen Prozesspartei darf Prozesskostenhilfe nicht mit mit dem Hinweis verweigert werden, dass sie zuerst eine bestehende Lebensversicherung auflösen muss. Das geht nach Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg jedenfalls dann nicht, wenn die Lebensversicherung der vernünftigen Altersvorsorge dient.

Allerdings halten es die Richter für zumutbar, wenn der Betroffene seine Versicherung für die Prozessdauer beitragsfrei stellt. Mit den ersparten Beiträgen wäre dann das Verfahren zu finanzieren.

(MDR 2006, 237)