SELBST VERANLASST

Im Beitrag Sieben Stunden hatte ich vor einiger Zeit geschildert, wie mein Mandant auf einer Polizeiwache festgehalten wurde. Währenddessen fuhren Beamte mit dem Schlüssel zu seiner Wohnung und durchsuchten diese.

Wie sich nun herausstellt, hatte gar nicht die Polizei diese Idee. Sondern mein Mandant. Jedenfalls findet sich im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, mit dem meine Beschwerde zurückgewiesen wird, folgende Formulierung:

Diese – letztlich so vom Beschuldigten veranlasste – Durchsuchung führte schließlich zum Auffinden der Kontobelege.

So weit sind wir also schon, dass Beschuldigten die Durchsuchung ihrer eigenen Wohnung veranlassen. Das ist dann sozusagen die Steigerung der Behauptung der Polizeibeamten, mein Mandant habe seine Schlüssel freudig herausgegeben und sich mit der Durchsuchung seiner Wohnung einverstanden erklärt.

Mit der Frage, wie „freiwillig“ jemand handelt, der auf einer Polizeiwache festgehalten wird, setzt sich das Landgericht Düsseldorf mit keinem Wort auseinander. Auch nicht mit der nahe liegenden Frage, ob der Beschuldigte in solchen Fällen qualifiziert darüber belehrt werden muss, dass er mit einer Zustimmung zur Durchsuchung auf Rechte (z.B. die ansonsten zwingende Anordnung durch einen Richter) verzichtet und dass er hierzu nicht verpflichtet ist. So eine Belehrung behaupten jedenfalls nicht einmal die Polizeibeamten.

Ich schreibe am Wochenende eine Gegenvorstellung. Die kann dann ja gleich als Gerüst für die Verfassungsbeschwerde dienen.