Normalerweise lassen es sich Richter nicht nehmen, den Angeklagten zu belehren. Über seine Rechtsmittel. Deshalb war ich heute etwas verdutzt über die Frage:
„Verzichten Sie und der Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung?“
Wir verzichteten. Natürlich. Im Zweifel kann es ja nur günstig sein, wenn das Gericht seinen Belehrungspflichten nicht nachkommt.
Leider wird das wohl eher nicht helfen. Der Bundesgerichtshof hält es – ohne nähere Begründung – für zulässig, wenn der Angeklagte auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet (NStZ 1984, 329). In den Kommentaren findet man eine Art Umkehrschluss: Wenn man auf das Rechtsmittel verzichten kann, dann erst recht auf die Belehrung.
Ob man es sich so einfach machen kann? Wenn der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet, bringt er damit zum Ausdruck, dass er sich mit der Strafe abfindet. Verzichtet der Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung, bleibt er möglicherweise unwissend darüber, welche Möglichkeiten er überhaupt hat, um gegen das Urteil vorzugehen. Wenn er annimmt, dass er sowieso nichts erreichen kann, würde der Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung zu einem kapitalen Irrtum führen.