SCHLAPPE FÜR WESTERWELLE ?

Die Financial Times rechnet damit, dass Guido Westerwelle gegen Gerhard Schröder verlieren wird. Heute wurde in Hamburg verhandelt, und die Richter gaben Folgendes zu bedenken:

Man darf nicht Äußerungen in den Raum stellen, in denen einem anderen unterstellt wird, etwas getan zu haben, was er nicht getan hat.

Das Gericht scheint der Meinung zu sein, wenn Westerwelle von einem Auftrag sprach, habe er auch einen Auftrag im juristischen Sinne gemeint. Damit wird zumindest eines offenkundig: Das Hamburger Landgericht hält den durchschnittlichen Zeitungsleser für blöder, als er ist.

Oder sollte jemand, der die Information Schröder = Bundeskanzler = Politiker in seinem Kopf erfolgreich verarbeitet hat, ernsthaft angenommen haben können, Schröder habe die Pipeline selbst in Auftrag gegeben? Das ist wirklich ein schönes Beispiel dafür, wie man am Wortlaut kleben kann, wenn es genehm ist. Dabei steht doch schon im altehrwürdigen BGB ein Grundsatz, der an sich Allgemeingeltung beansprucht:

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Schön zu sehen, dass die Hamburger Presserichter diese Fähigkeit dem gemeinen Volk nicht einmal ansatzweise zuzutrauen scheinen.

WENN ICH DICH …

„Wenn ich dich draußen erwische, breche ich dir die Beine.“

Sagte ein Kurierfahrer zu seinem Vorgesetzten.

Die Anwältin des Kurierfahrers zeigte sich heute Morgen am Arbeitsgericht erstaunt, dass so eine Äußerung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Die Richterin stimmte ihr zu: „Ja, eigentlich ist das ein glasklarer Grund für eine fristlose Kündigung.“

Das wiederum war nicht exakt das, was die Anwältin gemeint hatte. Aber letztlich ließ das Bonmot der Richterin jeden Widerstandswillen erlahmen. Mein Mandant hatte die Kündigungsfrist falsch berechnet. So konnte ich auch was nachgeben, was der Optik immer zuträglich ist.

KAMMERMITTEILUNGEN

Wie sich das wohl anfühlt, wenn der eigene Name in den vierteljährlichen Mitteilungen der Anwaltskammer steht – unter Personalnachrichten, Löschungen.

Wenn man noch was fühlt.

TAGESREKORD: 16x ABGEMAHNT

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Internetanbieter Andreas & Manuel Schmidtlein GbR wegen Wettbewerbsverstößen auf 16 Internetangeboten abgemahnt.

In den Verbraucherzentralen und beim Verbraucherzentrale Bundesverband häufen sich Beschwerden über Internet-Dienste wie www.vornamen-heute.com, www.lehrstellen-heute.com, www.tattoo-heute.com oder www.www.sternzeichen-heute.com. Diese Angebote werden mit „…heute gratis!“ und der Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben. Tatsächlich verwandelt sich der angebliche „Gratis“-Zugang jedoch nach Ablauf des Anmeldetages in einen kostenpflichtigen Abonnement-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten für sieben Euro monatlich bei jährlicher Vorauskasse. Über diese kostspieligen Folgen der Anmeldung werden die Internet-Nutzer lediglich im Kleingedruckten am Ende der Anmeldeseite und unter den so genannten „Teilnahmebedingungen“ informiert.

Der vzbv hält die Aufmachung der diversen Internetseiten www.xxx-heute.com für irreführend und intransparent. „Wer ein „Gratis“-Angebot in Anspruch nimmt oder an einem Gewinnspiel teilnimmt, rechnet nicht damit, einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag abzuschließen“, so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller.

(Pressemitteilung)

DREIMAL AM TAG

Das war gerade nicht ganz einfach, am Amtsgericht.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dreimal ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Am selben Tag.

Zunächst bis zu einem Auffahrunfall. Die Polizeibeamten sollen ihn an Ort und Stelle belehrt haben, dass er ohne Führerschein nicht weiterfahren darf. Gut, es sollte ein Freund per Handy herbeigerufen werden. Später berichteten Anwohner, dass der Angeklagte sich doch wieder hinters Lenkrad gesetzt hat. Die Polizisten sollen gerade eine Minute weg gewesen sein.

Auf der Polizeiwache sollte der Angeklagte später noch ein Dokument vorzeigen. Der Sachbearbeiter hat sein Fenster zum Parkplatz der Wache. Von da aus beobachtete er, wie der Angeklagte flott um die Kurve kam und parkte. Drei Minuten später sei er dann im Dienstzimmer erschienen.

Den Polizisten kenne ich aus verschiedenen Verfahren. Das ist nun wirklich keiner, der sich so eine Geschichte ausdenkt. Da muss man wohl auch mal Grenzen erkennen und zur Schadensminimierung raten – auch wenn es dem Auftraggeber im Moment vielleicht nicht unbedingt passt.

Geständnis. Kleine Brötchen backen. Letztlich hat sich das als richtig erwiesen. Gegen 120 Tagessätze Geldstrafe ist nichts einzuwenden. An sich roch es nach Gefängnis auf Bewährung. Drei einschlägige Vorstrafen strapazieren nämlich den Großmut auch der freundlichsten Richter. Die Führerscheinsperre von zwei Jahren liegt im grünen Bereich.

Wie ich beim Hinausgehen erfuhr, hatten Staatsanwaltschaft und Gericht in einer Sitzungspause vor unserer Verhandlung sogar überlegt, das Auto des Angeklagten nach § 21 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz einzuziehen. Den Antrag hat der Staatsanwalt wegen des Geständnisses und der überzeugenden Reuebekundungen dann aber „vergessen“.

DON’T PANIC

Da hat sich gestern telefonisch ein Anwalt aus Süddeutschland bei meiner Mandantin gemeldet. Und es ganz dringend gemacht. Sie soll ihn unbedingt heute Morgen zurückrufen. Bis 12 Uhr. Sonst setzt er Himmel und Hölle in Bewegung aka einstweilige Verfügung.

Ich habe jetzt seit dem Betreten des Büros ca. 20-mal in seiner Kanzlei durchklingeln lassen. Die angegebene Nummer ist telekomgeprüft. Es geht aber keiner dran. Niemand. Nicht mal ein Anrufbeantworter. Über Google/Yahoo/MSN lässt sich nichts herausfinden, was über Telefonnummer und Adresse hinausgeht.

Für mich sind das durchaus Kriterien, sich schon mal weniger Sorgen zu machen.

URTEIL SCHON FERTIG

Entscheidungsformel eines Strafurteils:

Es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Das ist korrekt. Das Gericht hat die Sanktion so verkündet. Und in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben der Unterbringung von einer Freiheitsstrafe abgesehen wird.

Umso erstaunlicher ist es dann, auf Seite 14 des Urteils zu lesen:

… hat es das Gericht für tat- und schuldangemessen … erachtet, eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. … Das Gericht hat darüber hinaus die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).

Auf der einen Seite belegt das einen gewissen Erfolg für die Verteidigung. Immerhin konnte die Freiheitsstrafe verhindert werden.

Auf der anderen Seite sieht es so aus, als sei das Urteil schon vorher weitgehend geschrieben gewesen, einschließlich des Strafmaßes. Es wurde offensichtlich nur noch mal nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung „redigiert“. Der Richter soll seine Entscheidung aber alleine aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung herleiten. Dass so eine Arbeitsweise seine Offenheit und Unvoreingenommenheit fördert, bezweifle ich.

MIT DEM TAXI NACH …

Ein Mandant kam noch schnell vorbei, bevor sein Zug ging. Das nenne ich eine vorbildliche Zahlungsmoral.

Leider hat er sich etwas mit der Zeit für den Hinweg verschätzt. Gut für den Taxifahrer. Der darf gleich durchfahren, nach Amsterdam.

TROTZ SEX KEINE LEBENSPARTNER

Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Näheres bei beck aktuell.