NUR GEÜBT

In einer Verkehrsstrafsache habe ich zunächst die Halterin des Fahrzeuges vertreten. Das Verfahren wurde mangels Tatverdacht eingestellt. Jetzt ist ihr Ehemann im Visier. Ihm wird Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen.

Der Ehemann hatte in der Familienkutsche mit einer Bekannten, die den Führerschein macht, Einparken geübt. Auf einem großen, verlassenen Parkplatz. Wie nicht anders zu erwarten, fiel das einem unserer omnipräsenten Motorradpolizisten auf.

Ich musste erst einmal checken, ob ich den Ehemann überhaupt verteidigen darf, wenn ich bereits seiner Gattin aus der Patsche geholfen habe. (War nicht schwierig. Sie war nicht dabei. Und wusste von nichts.) Es gibt nämlich das Verbot der Doppelverteidigung, § 146 Strafprozessordnung. Aber selbst der Katechismus für Strafverteidiger hält die sukzessive Verteidigung für zulässig.

Dann traue ich mich mal.

VOR DEM AUSLAUFEN

Aus einem Fristverlängerungsantrag Münchner Rechtsanwälte:

Der bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein mit dieser Angelegenheit befasste Rechtsanwalt sieht sich infolge anderweitiger starker Arbeitsüberlastung außer Stande, den Stellungnahmeschriftsatz noch fristgerecht fertig zu stellen, zumal dieser entsprechend guter anwaltlicher Gepflogenheit der Klägerin vor dem Auslaufen nochmals mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe zugeleitet werden soll.

GELDSEGEN

Ein Mandant kam zu mir, weil er sich über die Mahnung seines Vermieters ärgerte. Der Vermieter informiert über die „aktuellen Mietrückstände“. Und fordert 2.874,44 €. Der Mandant war irritiert, als dieses Schreiben bei mir ein zufriedenes Lächeln auslöste.

Die Miete mindert mein Mandant schon seit etlichen Jahren. Aus guten Gründen. Der Vermieter hat sich auch nie so richtig dagegen gewehrt. Einen Mahnbescheid, den er beantragte, nahm er sogar wieder wieder zurück und trug anstandslos die Anwaltskosten.

So kamen im Laufe der Zeit schöne Beträge zusammen. Eine Computermahnung aus dem Jahr 2004 weist zum Beispiel einen Betrag von 13.969,66 € aus. Und der ist realistisch. Also ein guter Grund, sich über die neue Mahnung zu freuen. Denn dadurch hat sich der Mietrückstand jetzt auch offiziell um 11.000 € reduziert; rechtlich wird sich der Vermieter auf seine Saldomitteilung festnageln lassen müssen.

Sieht also ganz so aus, als könnte der Mandant mal das Festgeldkonto plündern, auf das er die Minderungsbeträge vorsorglich eingezahlt hat. Als er das verstanden hatte, lächelten wir beide.

NACHRICHT

Der Panda ist schon im Kindergarten.

Die wichtigste Nachricht des Tages, die ich auf keinen Fall vergessen durfte, ist überbracht.

AUCH MAL GEBEN

Nehmen ist seliger als Geben. Jedenfalls scheint das für das Landesarbeitsgericht Hamburg zu gelten. Dort hatte mein Mandant, der gaaaaaanz weit weg wohnt, eine Prozesskostensicherheit nach § 110 Zivilprozessordnung leisten müssen. Und zwar durch Überweisung auf das Konto der Justizkasse.

Die Sache ist durch einen Vergleich erledigt. Schon seit über vier Wochen. Bereits im Sitzungsprotokoll hat die Gegenseite ausdrücklich die Sicherheit freigegeben. Ich habe auch um Rücküberweisung gebeten. Aber bislang ist kein Geld angekommen.

Na ja, vielleicht hilft eine Mahnung. Mit dem Antrag, den Betrag zu verzinsen. Mein Mandant hat jedenfalls keine große Lust mehr, ohne Gegenleistung den Hamburger Haushalt mit 14.600 € zu entlasten.

ÄLTERE ARBEITNEHMER

Ab heute können ältere Arbeitnehmer einfacher gekündigt werden. Bisher gab es bei Beschäftigten ab 57 Jahren immer das Problem, dass der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Arbeitslosengeld erstatten musste.

Diese Regelung ist im Rahmen diverser Neuregelungen (etwa Kürzung der Anspruchszeiten) entfallen.

STREIT IN KARLSRUHE ?

Focus online hat einen Krach zwischen Deutschlands höchsten Richtern ausgemacht. Der Bundesgerichtshof soll verärgert sein, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfahrensverzögerung kritisiert hat. Unter anderem deswegen war ein mutmaßlicher Mörder, dessen Prozess noch immer nicht abgeschlossen ist, aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

Die BGH-Richter stellen sich laut dem Bericht auf den Standpunkt, dass sie Revisionsakten erst lesen müssen, wenn der Verteidiger die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erhalten hat. Denn häufig komme es vor, dass Angeklagte schon nach deren Lektüre die Revision „mangels Erfolgsaussicht“ zurückzögen.

Ist das wirklich so ein übliches Verhalten? Ich habe so etwas jedenfalls noch nicht gemacht. Und, ehrlich gesagt, auch noch nichts davon gehört.