Bei Hartz IV darf das Einkommen eines Partners erst angerechnet werden, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens ein Jahr besteht. Vorher kann noch nicht von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft augegangen werden. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Bei einem Zusammenleben unter einem Jahr fordert das Gericht besondere Umstände, die darauf hindeuten, dass die Partner auch finanziell füreinander einstehen wollen. Zum Beispiel ein gemeinsames Kind.
(Beschluss des LSG; Link gefunden in den Lichtenrader Notizen)