EINFACH GELAGERT

Ich überlege, ob ich künftig überhaupt noch in Straf- und Bußgeldsachen mit der DAS Rechtsschutzversicherung korrespondiere.

Bei einer Verkehrsstrafsache beginnt die DAS etwa eine Diskussion darüber, ob es sich um eine „durchschnittliche“ Angelegenheit handelte. Dass bei dem Unfall ein Motorradfahrer zu Fall gekommen und nicht unerheblich verletzt worden ist, spricht schon dafür, dass es sich nicht um eine bloße Bagatelle handelt. Folglich drohte auch Fahrverbot bzw. eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Aber nein, die DAS meint, nach den vorliegenden Unterlagen sei die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert gewesen und auch nicht schwierig. Abgesehen davon, dass eine „durchschnittliche“ Angelegenheit weder kompliziert noch schwierig sein muss, sondern halt durchschnittlich, handelt es sich bei Verkehrsstrafsachen nun mal um den klassischen Fall der normalen Angelegenheit.

Über all das könnte man ja noch diskutieren, würde die DAS es zumindest so handhaben wie andere Versicherungen. Und schon mal den Betrag zahlen, den sie für angemessen hält. Aber nein, die Versicherung verlangt Folgendes:

Wir bitten Sie daher, uns detailliert zu jedem einzelnen Kriterium des § 14 RVG die maßgeblichen Gesichtspunkte darzustellen, so dass die berechnete Gebühr innerhalb des vorgesehenen Rahmens nachvollzogen werden kann.

Klar, ich diktiere gerne seitenlange Aufsätze über Dinge, die sich eigentlich selbst erschließen. Um es zu wiederholen: Verkehrsdelikt. Jemand verletzt. Möglicher Führerscheinentzug. Also keine Bagatelle.

Und bevor nicht erläutert wird, was auf der Hand liegt, zahlt die DAS seit Neustem gar nichts mehr. Zumindest in meinem Fall:

Wir machen insoweit von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, das besteht, so lange wir nicht ausreichend über die anwaltliche Tätigkeit unterrichtet sind. Wir weisen ferner darauf hin, dass sich eine unzureichende Informationserteilung als eine Obliegenheitsverletzung darstellt, da der Rechtsschutzversicherer nach § 34 RVG ein Auskunftsrecht hat. Der Rechtsanwalt muss diese Obliegenheit des Mandanten beachten.

Das soll wohl heißen: Wenn du Anwalt nicht wunschgemäß deine Arbeitszeit investierst und ausführliche Betrachtungen zu Offensichtlichem lieferst, zahlen wir am Ende gar nichts.

Dazu kann ich nur sagen, dass ich als Anwalt nicht verpflichtet bin, mich überhaupt mit Rechtsschutzversicherungen rumzuschlagen. Und schon gar nicht mit solchen wie der DAS. Normalerweise erledigt man die Deckungsanfrage als Service für den Kunden mit. Aber dass jetzt gar nichts mehr gezahlt und der Mandant sogar noch damit bedroht wird, er kriege, wenn der Anwalt nicht im Sinne der DAS spurt, überhaupt keine Kosten erstattet, geht einen Tick zu weit.

Da müssen Mandanten halt künftig die Sache selbst mit ihrem Sachbearbeiter bei der DAS ausmachen.

Nachtrag: Der Beitrag ist jetzt auch im RSV-Blog zu finden.