NÄCHTLICHE AUFRECHNUNG

Ein Apotheker, den ich schon lange vertrete, hatte Notdienst. Um vier Uhr morgens wurde er rausgeklingelt. Der junge Mann vor dem Schalter kaufte Kopfschmerztabletten. Während mein Mandant den 50-Euro-Schein wechselte, fiel ihm ein, woher er den Kunden kennt. Der hatte sich vor drei Jahren Medikamente liefern lassen. Und nicht bezahlt.

Der Vollstreckungsbescheid liegt bei uns im Aktenschrank. Der Mann hat die Finger gehoben. Er ist unpfändbar eingerichtet. Mein Mandant wollte sich aber die Gelegenheit doch nicht entgehen lassen. Er schlug dem Kunden vor, das Wechselgeld als Teilzahlung zu verrechnen.

Damit war der Mann gar nicht einverstanden. Nachdem er einen ziemlichen Aufstand veranstaltet hatte, kriegte er sein Wechselgeld. Bleibt nur die Frage, ob der Apotheker auch im Rahmen des Nachtdienstes zur Aufrechnung berechtigt war. Kopfschmerztabletten deuten ja nicht unbedingt auf einen „Notfall“ hin.

Mein Mandant will es aber nicht genau überprüft haben. Er hält es für unwahrscheinlich, dass der Kunde noch mal auftaucht. Jedenfalls nicht mit einem relativ großen Schein.