Jetzt noch eine Haftprüfung. Zentrales Thema dürfte die Frage sein, ob man bei einem Heranwachsenden etwas sensibler mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr umgehen muss als bei einem Erwachsenen.
Jedenfalls scheint es mir gewagt, angesichts eines vor zwei Jahren begangenen Raubes und einer, im einzelnen noch nicht geklärten, Wiederholung vor wenigen Wochen gleich die Keule rauszuholen. Präventiv wegsperren, das ist schon ein extremes Vorgehen. Insbesondere im Jugendstrafrecht, wo der Erziehungsgedanke dominieren soll.
Zum Glück hat die Wiederholungsgefahr ein anderer Haftrichter angenommen. Da jetzt das Wohnsitzgericht des Heranwachsenden zuständig ist, besteht zumindest eine gewisse Hoffnung, dass sich mit guten Argumenten was erreichen lässt. Zum Beispiel könnte der Haftbefehl auf „Fluchtgefahr“ umgeschrieben und dann außer Vollzug gesetzt werden.