BESSER SO

Die Steuerfahndung ist nicht so. Jedenfalls nicht immer. Für eine Mandantin habe ich die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO aushandeln können. Sie muss eine fünfstellige Auflage zahlen, dann ist die Sache erledigt.

Und ich hatte die Kundin schon mit dem Gedanken vertraut gemacht, dass im schlimmsten Fall eine Haftstrafe auf Bewährung droht.

Na ja, besser so als andersrum.