Eine Firma ist wegen zu klein geschriebener Widerrufsbelehrungen abgemahnt worden. Das Gesetz sieht vor, dass die Belehrung „deutlich“ gestaltet ist. Die Rechtsabteilung der Firma meint, dass gerade kleinere Schriften besonders deutlich sind. Aus der Begründung:
Verbrauchern ist die Bedeutung des fast schon sprichwörtlichen „Kleingedruckten“ schon so in Fleisch und Blut übergegangen, dass alleine die kleinere Schriftgröße dazu führt, dass ein Text als wichtig und lesenswert eingestuft wird. Letztlich führt daher die Verwendung einer kleineren Schriftgrößere unseres Erachtens – mehr noch als größere Lettern – zur Einhaltung des Deutlichkeitsgebot.
(Gefunden bei verbraucherrechtliches!)