Zusatz auf einer Handwerkerrechnung:
Soweit Sie unsere Leistungen als Nichtunternehmer oder Unternehmer für Ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen haben, sind Sie gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnung 2 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Siehst du, Karlheinz, hätten wir das Laminat schwarz verlegen lassen, würden wir jetzt garantiert nicht ins Gefängnis kommen.