LOYALE BANKER

Die Hausbank einer Firma hat von uns eine Pfändung erhalten. Darauf teilt sie mit:

Die Pfändung betrachten wir als gegenstandslos. Wir stehen mit dem Schuldner nicht in Geschäftsverbindung.

Wenn man so etwas schreibt, sollte man dem eigenen Kunden aber nicht brühwarm erzählen, dass man die Pfändung zurückgehen lässt. Oder ihn zumindest zum Stillschweigen verdonnern. Jedenfalls hatte mir der, natürlich besorgte, Geschäftsführer der Schuldnerin am Telefon schon erzählt, dass seine Bank den Pfändungsbeschluss nicht akzeptiert.

Entweder gibt es den Kunden. Oder es gibt ihn nicht. So wird man, wenn es hart auf hart kommt, als Anwalt schnell zum Zeugen. In einem Prozess gegen die Bank.

Mittlerweile sehe ich aber noch etwas klarer. Der Sachbearbeiter bei der Bank hat die Pfändung nicht akzeptiert, weil der Vorname des Geschäftsführers anders lautet. Im Beschluss des Amtsgerichts steht Thomas. Der Mann heißt aber Karlheinz.

Da hätte der Banker aber mal besser seine Rechtsabteilung gefragt. Von der Bezeichnung des Geschäftsführers hängt es jedenfalls nicht ab, ob eine Pfändung wirksam ist.

Ich hoffe nur, dass eine weitere Aussage etwas mehr Substanz hat. Denn „unabhängig von der unwirksamen Pfändung“, so der Geschäftsführer, will er die Schulden jetzt ganz schnell überwiesen haben.