Fundstück aus einer Ermittlungsakte:
NOEP = nicht offen ermittelnde Polizeibeamtin
Fundstück aus einer Ermittlungsakte:
NOEP = nicht offen ermittelnde Polizeibeamtin
Der merkwürdige Fall eines angeblichen Tankbetrugs löst sich in Wohlfgefallen auf. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt.
Ein Anwaltskollege, der bislang einen meiner Mandanten vertreten hat, möchte seine Kostenrechnung bezahlt erhalten. Die ist erst ein paar Tage alt und enthält den Hinweis, dass die Zahlungsfrist 30 Tage beträgt. Die Summe ist also noch gar nicht fällig.
Trotzdem finde ich in den Telefonzetteln die Anfrage, ob mein Mandant damit einverstanden ist, dass sich der ehemalige Anwalt das Geld direkt vom Arbeitgeber auszahlen lässt. Klingt ein wenig so, als hätte der Kollege schon mal an die Personalabteilung telefoniert und in eigener Sache vorgefühlt.
Ich hoffe mal, das ist nicht der Fall. Und wenn ja, es hat keine negativen Konsequenzen für den Mandanten. Ansonsten könnte man überlegen, wie es mit um die nachwirkenden Sorgfalts- und Rücksichtspflichten bestellt ist, die sich aus dem Anwaltsgeheimnis ergeben.
Also, bei Gerichtsvollzieherrechnungen über 100,00 € werde ich ja doch etwas skeptisch. Vor allem, wenn es „nur“ um die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung geht, wenn auch nach vorheriger Verhaftung des Schuldners.
Einen Fehler habe ich schon gefunden. Nach Ziff. 713 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz beträgt die Auslagenpauschale höchstens 10,00 €. Berechnet werden aber zwei Euro mehr.
Was ich auf Anhieb auch nicht verstehe, ist der Vollstreckungsgehilfe nach KV 709. Der wird – ohne Beleg – mit pauschal 20,00 € angesetzt, obwohl an sich die tatsächlichen Kosten zu berechnen (und nachzuweisen) sind. Das Wegegeld beträgt nach KV 711 für 10-20 Kilometer 5,00 €. In der Rechnung stehen aber 10,00 €.
Bleibt nur eine Hoffnung: dass die höfliche Nachfrage, die ich gerade diktiert habe, nicht sogleich als neuer „Auftrag“ ausgelegt und abgerechnet wird.
taxiblog.de berichtet über eine regionale Dönerkette. Die hat sich einen unsagbar schlauen Namen zugelegt:
MC KING
Ich würde mal sagen, jeder Namensbestandteil kommt locker auf 3.000 nicht ermäßigte Dönerteller.
Mit „Empfangsbekenntnissen“ bestätigen Anwälte, dass sie ein Schreiben des Gerichts erhalten haben. Früher lag ein vorfankrierter Rückumschlag bei. Seit Jahren hat sich in NRW eingebürgert, dass die Kosten für die Rücksendung beim Anwalt hängen bleiben. Der bezahlt das Porto oder die Faxkosten.
In anderen Regionen scheint man noch etwas kulanter zu sein. So schreibt eine Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart aufs Empfangsbekenntnis:
Soweit Sie über kein Anwaltsfach … verfügen, stellen wir anheim, das Empfangsbekenntnis unfrei zurückzusenden.
Das ist so nett, dass man es sich dann fast schon nicht mehr traut.
So ein Anwalt, der Privatinsolvenzen organisiert, schickt mir für seinen Mandanten ein Schreiben. Er möchte für einen außergerichtlichen Einigungsversuch ein Formular zurück, auf dem wir fein säuberlich unsere Forderungen eintragen. Am besten nach „Bereinigung um ggf. verjährte Ansprüche“. Soll ich ihm also die Arbeit abnehmen und schon mal prüfen, ob und was verjährt ist? Tolle Idee. Abschließend heißt es:
Bei verspäteter oder nicht erfolgter Antwort kann Ihre Forderung nur nach dem bisher bekannten Betrag berücksichtigt werden.
Mal ehrlich, wäre es nicht eine tolle Idee, den „bisher bekannten Betrag“ zu erwähnen? Falls ich mit diesem einverstanden bin, könnte ich mir den ganzen Aufwand doch sparen.
Genau überlegt, spare ich mir den Aufwand auf jeden Fall. Wer Schulden ohne Ende hat und seine Gläubiger auch noch unnötig hampeln lässt, hat in diesem Stadium des Verfahrens keine Reaktion verdient.
In seiner Entscheidung über die achtjährige Untersuchungshaft eines Mordverdächtigen hat das Bundesverfassungsgericht folgenden Satz geschrieben:
“Dem Beschleunigungsgebot ist daher – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.”
Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft. Dies hatte ich zum Aufhänger für eine Hafbeschwerde genommen (Einzelheiten hier).
Heute Morgen rief mich der zuständige Richter an. Er schilderte mir die Situation seiner Kammer, die Belastung mit Terminen und die faktische Unmöglichkeit, so „kurzfristig“ gegen meinen Mandanten zu verhandeln. Ich bedauerte die Situation aufrichtig, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es dem Beschuldigten wohl kaum zugemutet werden kann, auf die Sparzwänge der Justiz Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wenn er – wie alle anderen Beschuldigten in Haft – mit so klaren Worten Rückendeckung vom höchsten deutschen Gericht erhält.
Ja, die in Karlsruhe. So ganz wollte der Richter mir die Sache mit den drei Monaten nicht glauben. Wir verblieben so, dass er sich die Entscheidung ansieht und dann gegebenfalls noch einmal durchruft. Ansonsten würde meine Beschwerde halt Bestand haben. Zu entscheiden hätten sie übrigens dieselben Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, die den drastischen Beschluss des Verfassungsgerichts ausgelöst haben.
Vorhin rief der Richter noch einmal an. Er sei zwar nicht erfreut, aber an der Entscheidung gebe es wohl nichts zu rütteln. „Wir haben jetzt eine Drei-Monats-Frist für die Hauptverhandlung“. Dann vereinbarten wir schnell noch Verhandlungstermine – innerhalb des neuen zeitlichen Rahmens.
Die Beschwerde habe ich im Gegenzug zurückgenommen.
Der ehemalige Rüstungsstaatsekretär Ludwig-Holger Pfahls ist am Frankfurter Flughafen festgesetzt worden. Über eine Stunde musste er warten, weil die Beamten offensichtlich davon ausgingen, er sei noch auf der Flucht. Erst eine Intervention des für Pfahls zuständigen Augsburger Richters klärte die Bundespolizisten auf, dass der Festgehaltene derzeit nicht gesucht wird.
Wie das Handelsblatt berichtet, ist auch der Staatsanwaltschaft nicht erklärlich, wie es zu der Panne kommen konnte. Die Fahndung nach Pfahls sei gelöscht.
Langsam verstehe ich, wieso ein vielreisender Mandant von mir kürzlich eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes anfordern ließ, dass eine frühere Maßnahme gegen ihn gegenstandslos ist. Der Mann hätte wahrscheinlich das Problem, dass sich der damals für ihn zuständige Richter nicht so schnell auffinden lässt. Oder sich gar nicht erinnert.
Juhu, ich habe meine erste Weihnachtskarte erhalten:
Lieber Udo, ich wünsche dir nebst dein Personal ein frohes Weihnachtsfest und guten Rutsch ins Neue Jahr. Dein Freund Willi Bu
Wer das wohl ist? Ich geh‘ Tigger fragen.
Ich spreche jetzt mal mit dem Herrn, der um 14 Uhr einen Termin hatte. Er hat meiner Sekretärin seine Uhr gezeigt. Die zeigt auch 14 Uhr, sagt sie.
Für den Rest des Landes ist es aber 13.09 Uhr.
In einem Mainzer Großprozess rügen Verteidiger die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. In den ersten Reihen des Zuschauerraumes seien die Worte, welche im Gerichtssaal gesprochen werden, nicht zu verstehen. Die Anwälte fordern jetzt unter Berufung auf das Gutachten eines Strafrechtsprofessors, dass der Prozess komplett aufgerollt wird. Dies berichtet die Allgemeine Zeitung.
Ich musste auch mal mit dem Vorsitzenden einer Strafkammer diskutieren. Der nuschelte so leise vor sich hin, dass er selbst auf der Verteidigerbank kaum zu hören war. Ein bisschen habe ich auch für die Schüler protestiert, die in den Zuschauerreihen des großen Saales definitiv nichts von dem mitbekamen, was der Richter in den Saal flüsterte.
Es ist aus meiner Sicht schon reichlich arrogant, eine komplette Schulklasse zu ignorieren. Glücklicherweise sah auch der Staatsanwalt eine Notwendigkeit, jungen Leuten ein vernünftiges Bild von der Justizpraxis zu vermitteln. Er schloß sich meinem Vorschlag an, ab sofort lauter zu sprechen. Oder die Mikrofone zu benutzen.
Der Vorsitzende hat das dann sogar gemacht. Und seine Worte bei dieser Gelegenheit auch etwas sorgfältiger gewählt. Aber das wiederum ist nur mein persönlicher Eindruck.
Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verzichtet auf den Hinweis, dass die Faxdurchwahl „nur für das Prozessverfahren“ gedacht ist. Dafür überrascht sie mit einem anderen Hinweis:
Beide Parteien werden dringend gebeten, bei Schriftsätzen an das Gericht zur besseren Lesbarkeit grundsätzlich linksseitig einen Rand von mindestens 5 cm einzuhalten.
Vielleicht sollte meine Klageerwiderung wie folgt lauten:
„… ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung nur einen Seitenabstand von 3,2 cm wahrt. Sie missachtet gröblich die klaren und nachvollziehbaren Vorgaben des Gerichts an die äußere Gestaltung von Schriftsätzen. Konsequenz hieraus kann nur sein, dass das klägerische Vorbringen unbeachtlich ist.
Die Klage ist also ohne weiteres abzuweisen.“
Ratenzahlung hat auch ihr Gutes. Jetzt kann ich nämlich die monatlichen Zahlungen des früheren Prozessgegners pfänden. Die Mandantin hat uns den Rechtsstreit führen lassen. Seit Erhalt der Rechnung schweigt sie aber beharrlich.
Das wird sich allerdings schlagartig ändern, wenn sie rausfindet, wohin der damalige Beklagte künftig seine Raten überweist.
Von RAin Annette Mertens
Frau S. erhält nach langjähriger Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung zum 30. Juni 2006.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wird nach zähem Ringen eine vergleichsweise Lösung gefunden: eine sechsstellige Abfindung, noch steuerbegünstigt, Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens durch Frau S. bei Erhöhung der Abfindung um die ersparten Gehaltszahlungen, ordnungsgemäße Abrechnung inklusiver aller Sonderleistungen, Festschreibung der Betriebsrente auf das 60. Lebensjahr.
Natürlich wollen Frau S. und ihr Arbeitgeber sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Mitte 2006 nicht mehr begegnen – also unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung.
Erleichtert greift der Vorsitzende Richter zum Diktiergerät:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der vertraggemäßen Vergütung unwiderruflich freigestellt wird.“
Halt, war da nicht was?