Leitsatz der Neuen Zeitschrift für Strafrecht zu einem Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (2005, 712):
Ist die Verjährung in einer Bußgeldsache auf Grund eines Umstandes eingetreten, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, so ist es bei Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen.