Bei Vernehmungen trifft Polizeibeamte eine gewisse Fürsorgepflicht. So zum Beispiel, wenn der Beschuldigte zwar zunächst einen Anwalt sprechen will, aber darauf verzichtet, weil er diesen nicht bezahlen kann. Dazu der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 18. Oktober 2005:
Allerdings wäre es, nachdem der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. August 2002 auf die Frage, ob er einen Rechtsanwalt nehmen wolle, dies nicht verneinte, sondern lediglich erklärte, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten, und damit klar geworden war, dass der Angeklagte eigentlich einen Rechtsanwalt konsultieren wollte, sich dazu aber allein durch durch seine Mittellosigkeit gehindert sah, angezeigt gewesen, den so inzident geäußerten Wunsch des Angeklagten nach einem Verteidiger nicht zu übergehen.
Der Angeklagte hätte zunächst darüber belehrt werden sollen, dass fehlende Mittel einen ersten Kontakt zu einem Rechtsanwalt nicht ausschließen, da dieser in Fällen der vorliegenden Art in der Regel trotzdem im Hinblick auf die später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung sofort tätig wird, und dass dem Beschuldigten deshalb die Möglichkeit gegeben werden kann, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu kontaktieren oder – gegebenenfalls – den anwaltlichen Notdienst anzurufen.
Leider stuft das Gericht den Verfahrensverstoß als „nicht gravierend“ ein. Deshalb sei die Aussage des Beschuldigten trotzdem verwertbar. Letztlich werden also erneut wichtige Verfahrensregeln aufgestellt, welche Polizeibeamte sich noch nicht einmal merken müssen. Ihre Verletzung bleibt nämlich folgenlos.