DREI TAGE

Eine Einspruchsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ist bei uns am 8. März 2005 eingegangen. Am 8. April 2005 haben wir dagegen Klage eingereicht.

Die Bundesagentur für Arbeit hält die Klage für verspätet. Angeblich soll der Bescheid am 3. März 2005 zur Post gegeben worden sein. Dann folgen schlaue Ausführungen:

Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben. Somit gilt die Einspruchsentscheidung am 7. März 2005 als bekannt gegeben. Fristende war mithin der 7. April 2005.

Wenn man schon zitiert, muss man auch richtig zitieren. Die Dreitagesregel gilt nämlich nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder (wie hier) später zugegangen ist. Außerdem: „Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

Da möchte ich mal sehen, wie sie beweisen wollen, dass unser Eingangsstempel auf dem Original eine Fälschung ist. Dass die Abgabenordnung 1977 mit der nackten Behördenrealität 2005 sowieso nicht im Einklang steht, belegt schon der Schriftsatz ans Finanzgericht. Der Brief datiert vom 5. Dezember 2005. Acht Tage später traf er dort tatsächlich ein.