„Dem Beschleunigungsgebot ist daher – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.“
Dieser Satz aus der heute schon diskutierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte zahlreichen Strafkammern noch Kopfschmerzen bereiten. Selbst in einfach gelagerten Fällen schmoren Angeklagte heute bis zur 6-Monatsgrenze des § 121 StPO in Untersuchungshaft. Und auch darüber hinaus. Schwierigkeit der Ermittlungen und ihr besonderer Umfang werden ja oft genug bejaht, auch wenn die Begründungen manchmal stark an Textbausteine erinnern.
Ich habe heute eine Haftbeschwerde eingelegt und bei dieser Gelegenheit auf den Standard hingewiesen, den Karlsruhe unmissverständlich vorgibt. Besondere Umstände sind in dem betreffenden Fall jedenfalls offensichtlich nicht gegeben. Bin mal gespannt, ob andere Gerichte die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ernster nehmen.