„Der Angeklagte erschien in Bekleidung seiner Ehefrau“ heißt ein neues Werk mit juristischen Stilblüten. Gesammelt hat sie der Göttinger Oberstaatsanwalt Wilfried Ahrens.
Einige Beispiele:
– Dem Einfluss der Massenmädchen, die nur zu häufig in aufdringlicher, anreißerischer Form sexuelle Dinge in den Vordergrund stellen, sind in sich noch nicht gefestigte junge Leute schutzlos ausgeliefert.
– … dass im Stadtpark die Zeugung mit Lärm von mehr als 75 Dezibel in der Zeit von 8-22 Uhr und um mehr als 50 Dezibel in der Zeit von 22-8 Uhr zu unterlassen ist.
– Tatvorwurf: Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 453 km/h den erforderlichen Abstand von 226,5 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 1340 Meter und damit weniger als 4/10 des halben Tachowerts. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt. Beweismittel: Messgerät Police Pilot PDRS-1245, Video-Band-Aufzeichnung.
– Hierauf verlor die Radfahrerin das Übergewicht und kam zu Fall.
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(Danke an Markus Oswald, der law blog in Ägypten liest)