Nachbarn sind nicht berechtigt, sich gegenseitig mit Videokameras zu überwachen. Das Landgericht Bonn bejaht einen Beseitigungsanspruch sogar, wenn die auf das Nachbargrundstück gerichteten Kameras in Wirklichkeit gar nicht betriebsbereit sind. Schon der durch die bloße Existenz von Kameras oder kameraähnlichen Objekten erzeugte „Überwachungsdruck“ verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
(LG Bonn 8 S 139/04; NJW-RR 2005, 1067)