STUTTGARTER VERFAHREN

Mitte bis Ende der Neunziger waren viele Leute heiß auf die Mitgliedschaft in einem Golfclub. Entsprechend viel Geld zahlten sie ein. Mit der Ernüchterung setzte dummerweise auch noch die Golfplatzschwemme ein. Außerdem stellte sich heraus, dass viele Clubs über ihre Verhältnisse gewirtschaftet haben. Kein Wunder. In den Vorständen sitzen ja genug Anwälte.

Ausscheidende Mitglieder haben aber einen Anspruch auf Erstattung. Zumindest, wenn die Trägergesellschaften, wie sehr häufig, als Kommanditgesellschaften gestaltet sind. Die Frage ist nur: Wie hoch muss die Erstattung sein?

In einem Fall, den wir gerade durchgezogen haben, sah die Satzung eine Erstattung des Marktwertes vor. Diesen Marktwert sollte der Beirat festlegen. Er kam in unserem Fall auf schlappe von 30 % der Einlage. Welche Überraschung. Die Anwälte des Clubs argumentierten recht beredt mit dem Gesellschaftsrecht. Außerdem verwiesen sie auf das „Stuttgarter Verfahren“, das angeblich von allen Golfclubs angewendet wird. Es handelt sich hierbei nach meiner Meinung um eine obskure Methode, um ausscheidende Mitglieder richtig abzuziehen. Viele Formeln, nichts dahinter.

Das Landgericht Wuppertal scheint das ähnlich zu sehen. Denn in bisher sieben Verfahren hat es allen ausscheidenden Mitgliedern eines Golfclubs Recht gegeben. Der Marktwert, so das Gericht, bemisst sich nach dem Betrag, den ein neu eintretendes Mitglied bezahlt. Da die Auszahlung der Einlage ohnehin vom Eintritt eines neuen Mitglieds abhängig gemacht werde, könne der Beirat auch nicht – mehr oder weniger willkürlich – einen anderen Wert festsetzen.

Sollte man vielleicht wissen, wenn einem der künftige Ex-Club was vom „Stuttgarter Verfahren“ erzählt.