FEIERTAGS-BESCHÄFTIGUNG

So, jetzt habe ich alles erledigt.

Zumindest alles, wobei ich nicht denken muss. Eine neue Schreibunterlage aus dem Keller geholt. Leere Flaschen in den Keller getragen. Kopierpapier aus dem Keller geholt. Meine Online-Zugangsdaten in einen größeren Ordner umsortiert. Bei dieser Gelegenheit eine Kundenkarte entsperren lassen, weil ich zu doof war, mir eine PIN ohne Zahlendreher zu notieren merken. Grünen Tee gekocht. Briefpapier bestellt. Kulis im Besprechungszimmer nachgefüllt. Die Ausschüttung 10/05 überwiesen. Aus dem Fenster geguckt.

Wenn mir jetzt nicht ganz schnell was Stumpfsinniges einfällt, fange ich tatsächlich noch an zu arbeiten.

PUNKTESTAND

Ein Pizzataxi informiert mich, dass ich im letzten Jahr 687 Bonuspunkte gesammelt habe. Für jeden Euro Bestellwert gibt es einen Punkt.

Und dabei ist das noch nicht mal mein Lieblingsladen.

DROGEN UND WAFFEN BRINGEN GELD

„Verteidiger will an Drogen verdienen“ titelt das Göttinger Tageblatt. Der Anwalt hatte einen Drogendealer vertreten. Offensichtlich als Pflichtverteidiger. Jetzt verlangt er zusätzliche Gebühren – die Rede ist von bis zu 2996 € -, weil er auch im Rahmen der „Einziehung“ der Drogen tätig war. Das Gericht soll sich sträuben, die Zahlung aus der Staatskasse freizugeben.

Fraglich kann eigentlich nur sein, ob der Anwalt überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat. Konkret gesagt, ob das (vermutliche) Abnicken der Einziehung schon Anwaltsgebühren auslöst. Ansonsten ist die Sache nämlich klar, denn die Gebührenreform hat einen Vergütungsanspruch des Anwalts in dieser Richtung geschaffen. Dieser steht in Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Tätigkeit im Rahmen einer Einziehung ist jetzt im Gegensatz zu früher immer zu bezahlen, und zwar auch dem Pflichtverteidiger. Interessanterweise hat der Gesetzgeber hier eine Wertgebühr geschaffen. Das heißt, bei einem Ferrari ist das Honorar wesentlich höher als bei einem Fiat Panda. Bei gleicher Arbeit. Da die Einziehung immer die Objekte der Straftat umfasst, gibt es auch keinen Grund, beschlagnahmte Drogen oder Waffen auszunehmen. Näheres zur Gebühr in diesem Aufsatz von Detlef Burhoff.

Die Gebühr ist übrigens kein Erfolgshonorar. Sie fällt auch an, wenn es tatsächlich zur Einziehung kommt.

Die Pflichtverteidigung in einem Prozess, in dem es um Millionenwerte geht, kann für den Staat künftig also richtig teuer werden.

(Danke an Mathias Schindler für den Link)