Das habe ich auch noch nicht gesehen:
Ein Münchner Kollege klärt einen beliebten Diskussionspunkt mit Mandanten gleich auf seinem Briefbogen, sofort unter dem Hinweis, dass er sich an telefonische Auskünfte nur nach schriftlicher Bestätigung gebunden fühlt:
Bei Vereinnahmungen und Verauslagungen von Fremdgeldern wird die gesetzliche Hebegebühr gemäß VV 1009 RVG zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
Die Hebegebühr wird fällig, wenn der Anwalt Geld einnimmt. Bei der Weiterleitung darf der Anwalt bis zu einer Summe von 2.500 € 1 % berechnen, bis 10.000 € sind es 0,5 und darüber hinaus 0,25 %.
Viele Mandanten haben für die Abzüge nur wenig Verständnis. Deswegen halten es wohl viele Anwälte so wie ich und vergessen die Hebegebühr in der Regel. Meistens ist der Erklärungsaufwand ohnehin größer als der „Verdienst“. Ganz abgesehen von der Verägerung der Mandanten. Die zeigt sich in der Regel daran, dass die Leute nicht wiederkommen.