Ärger mit Mehrwertnummern? Der Bundesgerichtshof hat mit einem Grundsatzurteil die Rechte der Verbraucher gestärkt. Danach haben Telefonanbieter als erste Rechnungssteller keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Kunden. Mit anderen Worten: Wer sich weigert, zweifelhafte Dienste von Drittfirmen auf der Telefonrechnung zu bezahlen, kann von der Telekom oder anderen Anbietern nicht verklagt werden. Auch die Drohung mit einer Sperrung des Anschlusses wäre rechtswidrig.
Wer auf Grund des bekannten Drucks von Inkassobüros und Anwälten gezahlt hat, kann sein Geld jetzt sogar zurückfordern. Zumindest wenn er die Summe „unter Vorbehalt“ überwiesen hat.
Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Vertrag nur zwischen dem Anrufer / Anschlussinhaber und dem Anbieter von Mehrwertdiensten zustande. Das heißt in der Praxis, dass die Drittfirma selbst klagen muss und sich nicht – wie so oft – hinter dem Telefonanbieter verstecken kann.
Auch bei mir schlummern in den Aktenschränken einige Fälle, in denen Telefonanbieter – bei weitem nicht nur die Telekom – Gelder für Mehrwertservices eintreiben. Wenn man zurückschreibt und Auskunft verlangt, welche Dienstleistung denn angeboten und wie der Anrufer über die Kosten informiert wurde, hört man immer nur: Das können wir nicht sagen, da die Drittfirma ihr „Programm“ in eigener Regie vertreibt.
Dieses Argument wird jetzt nicht mehr ziehen. Erfreulich ist insbesondere, dass es laut Bundesgerichtshof überhaupt keine Rolle mehr spielt, ob die Telefonfirma bereits an den Mehrwerteanbieter gezahlt hat.
Damit dürften sich etliche Mahnverfahren und Klagen erledigt haben.
(Danke an Andrea Altefrone und Cédric Menge für den Link)