ANWALTSWERBUNG – SO NICHT

Anwälte dürfen nicht einfach eine Liste ihrer „Gegner“ auf ihre Homepage stellen, um damit Werbung zu machen. Das Kammergericht Berlin untersagte es einer Anwaltskanzlei, einen Finanzdienstleister in einer negativen Referenzliste als früheren Prozessgegner zu listen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es für Firmen zwar nicht grundsätzlich ehrenrührig, in einer Liste als Prozessgegner aufzutauchen. Da sich die Anwälte aber als Anlegerschützer profilieren, entstehe hier ein negativer Beigeschmack. Das müsse die Firma nicht hinnehmen, zumal außer ihrem Namen keinerlei weitere sachliche Informationen geliefert würden.

Das Urteil (8 Seiten, PDF) dürfte die Webmaster mancher Anlegerkanzlei in hektische Betriebsamkeit versetzen.

(Link gefunden im Handakte WebLAWg)