Weil er einen Button mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz an seinem Rucksack hatte, ist ein Student vom Amtsgericht Tübingen verurteilt worden. Er soll Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet haben. Auch der Staatsanwalt bestritt nicht, dass der Student politisch korrekte Motive hatte – er wollte gegen Nazis demonstrieren. Dennoch, so der Staatsanwalt laut Schwäbischem Tagblatt, müssten japanische Touristen vor derartigen Anblicken geschützt werden.
Verständlich ist die Entscheidung nicht.
Der angeblich verletzte § 86a Strafgesetzbuch bestraft „die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren … Verwendung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben“ (Tröndle/Fischer, StGB, § 86a Randnummer 1). Dieser Eindruck wird natürlich nicht von Leuten erweckt, die gegen diese Bestrebungen demonstrieren.
Das Argument des Gerichts, solche Symbole sollten grundsätzlich aus der öffentlichen Wahrnehmung herausgehalten werden, geht sogar deutlich darüber hinaus. Gegen eine solche Tabuisierung spricht schon, dass umfangreiche Ausnahmen gelten. So dürfen die Symbole gemäß § 86 Abs. 3 Strafgesetzbuch, auf den der Paragraf verweist, für die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, für Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre sowie für angemessene Berichterstattung verwendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang überdies entschieden, dass eine satirische Darstellung (Hitler mit Hakenkreuzbinde auf einem T-Shirt) unter die Kunstfreiheit fällt.
Die Sache erinnert etwas an das Verfahren gegen Alvar Freude. Bleibt zu hoffen, dass auch in diesem Fall das Berufungsgericht mehr Augenmaß beweist.
(Link gefunden bei Recht und Alltag; danke auch an Pascal Ludwig für den Hinweis)