„Verteidiger will an Drogen verdienen“ titelt das Göttinger Tageblatt. Der Anwalt hatte einen Drogendealer vertreten. Offensichtlich als Pflichtverteidiger. Jetzt verlangt er zusätzliche Gebühren – die Rede ist von bis zu 2996 € -, weil er auch im Rahmen der „Einziehung“ der Drogen tätig war. Das Gericht soll sich sträuben, die Zahlung aus der Staatskasse freizugeben.
Fraglich kann eigentlich nur sein, ob der Anwalt überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat. Konkret gesagt, ob das (vermutliche) Abnicken der Einziehung schon Anwaltsgebühren auslöst. Ansonsten ist die Sache nämlich klar, denn die Gebührenreform hat einen Vergütungsanspruch des Anwalts in dieser Richtung geschaffen. Dieser steht in Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Tätigkeit im Rahmen einer Einziehung ist jetzt im Gegensatz zu früher immer zu bezahlen, und zwar auch dem Pflichtverteidiger. Interessanterweise hat der Gesetzgeber hier eine Wertgebühr geschaffen. Das heißt, bei einem Ferrari ist das Honorar wesentlich höher als bei einem Fiat Panda. Bei gleicher Arbeit. Da die Einziehung immer die Objekte der Straftat umfasst, gibt es auch keinen Grund, beschlagnahmte Drogen oder Waffen auszunehmen. Näheres zur Gebühr in diesem Aufsatz von Detlef Burhoff.
Die Gebühr ist übrigens kein Erfolgshonorar. Sie fällt auch an, wenn es tatsächlich zur Einziehung kommt.
Die Pflichtverteidigung in einem Prozess, in dem es um Millionenwerte geht, kann für den Staat künftig also richtig teuer werden.