VERUNGLÜCKT

Aus einem Schreiben:

Ich hoffe, dass wir uns wegen der offenen Punkte direkt verständigen können, da mein Anwalt letzten Sonntag tödlich verunglückt ist.

Tja, vor kurzem haben der Anwalt und ich, trotz Gegensätzen in der Sache, noch freundlich miteinander telefoniert.

ZWIEBEL

Angloamerikanisch geprägte Unternehmen haben mitunter wenig Verständnis für das deutsche Arbeitsrecht. Das kann man dann auch mal schön instrumentalisieren. Zum Beispiel, wenn die Unternehmensleitung hochoffiziell beklagt, die Personalstruktur entspreche nicht der gewünschten Pyramide, sondern einer Zwiebel.

Die Lösung wird auch gleich vorgestellt. Der Bauch wird weggeschnitten und am Fuß ordentlich aufgestockt. Mit anderen Worten: Die gut bezahlten Mittelalter fliegen raus. Ihre Arbeit machen künftig schlechter bezahlte, unverbrauchte Jungkräfte.

Als Arbeitnehmervertreter kann man sich über solche Statements nur freuen. Da werden die Anwälte der Firma später viel über die korrekte Sozialauswahl schwurbeln können. Glauben wird man es ihnen nicht.

Außerdem ist es strategisch nicht günstig, schon Stellenanzeigen für die jungen Leute zu schalten, wenn die älteren Arbeitnehmer noch gar nicht gekündigt sind.

DOCH NOCH DEUTSCH ?

Eine renommierte Osnabrücker Anwaltskanzlei hat den Auftrag, gegen einen Blogger vorzugehen. Dieser hat in seinem Weblog was über eine merkwürdige Begegnung auf der Autobahn geschrieben. Das passt der der Auftraggeberin der Anwälte nicht. Es handelt sich um ein Touristikunternehmen.

Ich zitiere aus dem Schreiben der Anwälte:

Im Übrigen genügt der Inhalt des Impressums den Anforderungen des Teledienstegesetzes bzw. dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht. … Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die §§ 8 ff. TDG, §§ 6 MDStV als Haftungsprivileg nur die strafrechtliche …. Haftung … begrenzen. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes bzw. des Mediendienste-Staatsvertrages … Unterlassungsansprüchen nicht entgegengehalten werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2004, 3102) betrifft das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG … einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. … Wir dürfen darauf hinweisen, dass für Sie als Precense-Provider/Hosting Service … nur dann keine Haftung für derartige Inhalte entsteht, wenn Sie als Provider keine Kenntnis von diesen haben bzw. ab Kenntnis die Inhalte löschen oder den Zugang sperren (Hosting gem. § 11 TDG, 9 MDStV).

Das Schreiben ist gerichtet an twoday / Knallgrau Media Solutions GmbH, Wien.

DER ÖFFENTLICHE FRIEDE

Harsche Kritik am Islam kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Statler & Waldorf verweisen auf eine Anklageschrift, die von der Staatsanwaltschaft Münster stammen soll. Ein Kaufmann soll den Islam als religiöses Bekenntnis einer Weise beschimpft haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist strafbar, § 166 Strafgesetzbuch..

Der Mann soll Klopapierblätter an Medien und Moscheen verschickt haben. Diese habe er mit „KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN“ bedruckt. In einem Begleitschreiben habe er angekündigt, diese Blätter verkaufen zu wollen. Ein Teil des Erlöses solle für den Bau eines Mahnmals für Opfer islamistischer Terroristen verwendet werden.

Das wird eng – nach beiden Seiten. Es kommt unter anderem darauf an, wie weit die Meinungs- und ggf. Kunstfreiheit reicht. Eine reine Wertungsfrage. Sie kann hier, mit guten Argumenten, so oder anders beantwortet werden. Fast noch wichtiger dürfte sein, ob die Aktion wirklich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wenn es nur bei der Presse geblieben wäre, könnte man das glatt verneinen. Keine vernünftige Redaktion steigt auf so was ein.

Problem ist die Übersendung an Moscheen. Auch wieder eine Wertungsfrage. Dass – mutmaßlich – aus dortigen Kreisen die Morddrohungen kamen, spricht erst mal gegen den Angeschuldigten. Aber kann es ihm wirklich angerechnet werden, dass andere ihrerseits völlig überzogen reagieren? Das wäre sicher zu hinterfragen.

Keinen Gefallen hat sich der Angeschuldigte getan, indem er nachträglich zu seiner Rechtfertigung den Islam pauschal verdammt hat, auch durch die Gleichsetzung mit dem Nationalsozialismus.

(Danke an M.W. für den Hinweis)

REGULIERT

Der Shopblogger berichtet, dass ihm Coca-Cola erlaubt, die Kühlgeräte der Firma mit bis zu 20 % Fremdware zu füllen. Damit erfüllt Coca-Cola nach eigenen Angaben eine EU-Richtlinie.

Kein Zweifel, der Sozialismus versucht es durch die Hintertür.

BESCHWERDE

Kommt selten vor, aber ich aber habe mich gerade an die Vorgesetzte einer Versicherungsmitarbeiterin gewandt. Ich hatte die Sachbearbeiterin angerufen, um ein Aktenzeichen durchzugeben. Darum hatte sie mich schriftlich gebeten.

Als ich bei der Gelegenheit nachfragte, wann denn mit einer Regulierung zu rechnen sei und woran die Zahlung bisher scheitert, kanzelte sie mich auf eine derart blöde Art und Weise ab, wie ich es bislang selten erlebt habe.

Beim anschließenden Gespräch mit der ausgesprochen freundlichen Vorgesetzten musste ich gar nicht viele Worte machen. Offensichtlich bin ich nicht der erste, der sich beschwert.

FTPWELT: KEINE BELEGE

Derzeit erhalten täglich viele Nutzer der FTPWelt Post von der Kriminalpolizei. Sie werden vorgeladen, um sich zum Tatvorwurf des „illegalen Herunterladens“ zu äußern. Ob man der polizeilichen Vorladung folgt, muss man selbst entscheiden. Eine Pflicht zum Erscheinen gibt es nicht.

Manche Polizeibeamte sagen den Beschuldigten offen, was Sache ist: Die Staatsanwaltschaft Mülhausen konnte nicht feststellen, ob einzelne Nutzer etwas heruntergeladen haben. Es gibt also keinen konkreten Beleg dafür, dass jemand, der an FTPWelt Geld überwiesen hat, auch tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werke von dort bezogen hat.

Weiterlesen

ALLE PARAGRAFEN

Fast alle Rechtsvorschriften des Bundes sind online hier abrufbar. Die Sammlung ist von 750 auf 5.000 Gesetze und Verordnungen angewachsen.

Zur einführenden Lektüre dringend empfohlen: NatKautschOrgVorRV = Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation.

(Danke an Andrea Altefrone und Tilman Hausherr für den Hinweis)

WELCHES NETZ ?

Die Neue Osnabrücker Zeitung (Text vom 26.11. ist leider nicht mehr abrufbar) berichtete über einen dieser unverschämten Notebook-Nutzer, die sich über fremde WLANs mit dem „weltweiten Datennetz“ verbinden.

Der zuständige Polizist tappt bis heute extrem im Dunkeln:

Bis heute wissen wir nicht, in wessen Netzwerk sich der Täter eingeloggt hat, sagt Ulrich Klus vom 3. Fachkommissariat der Polizeiinspektion Osnabrück. Vielleicht habe der PC-Benutzer noch gar nicht bemerkt, dass jemand in seinen Computer eingedrungen sei.

Wie will die Polizei dann aber nachweisen, dass der Betreiber des WLAN dieses nicht vielleicht sogar in voller Absicht offen gehalten hat?

Unabhängig davon ist die Nutzung eines ungesicherten WLAN sowieso nicht strafbar. Ein mit einem Notebook in einem Auto sitzender Mensch begründet deshalb keinen Anfangsverdacht. Das wurde hier und anderswo schon umfangreich erklärt. Aber vielleicht ist das alles auch einfach zu hoch. Zumindest für jemanden wie den Beamten bzw. den Autor des Artikels, die offensichtlich meinen, jeder Surfer dringe auch gleichzeitig in den Computer des WLAN-Besitzers ein.

Allerdings wird im Bericht verschwiegen, wie die Sache ausgegangen ist. Vielleicht hatte man an höherer Stelle längst ein Einsehen.

(Danke an Matthias Böse für den Link)

EXAKTE ZAHLEN

Die Höhe eines Bußgeldes bemisst sich in vielen Fällen auch nach dem Einkommen. Zum Beispiel bei Umweltdelikten oder Verstößen gegen Sozialvorschriften.

Von daher stellt sich mir schon die Frage, wieso die Sekretärin eines Mandanten im Anhörungsbogen im Feld „weitere Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse)“ sein monatliches Einkommen mit 42.349,79 € angegeben hat.

Das wird nicht ganz billig, falls er verurteilt wird.

TANKBETRUG

Herr S. soll Tankbetrug begangen haben.

Normalerweise begeht man Tankbetrug, indem man ohne zu zahlen davon fährt. Herr S. hat aber bezahlt. 21 € für Zapfsäule 4. Der Kassierer behauptet, Herr S. habe Zapfsäule 4 gesagt. Deshalb habe er Zapfsäule 4 kassiert. In Wirklichkeit habe S. aber an Zapfsäule 2 gestanden; dort hätte es 29 € gekostet.

Herr S. sagt, er habe „der silberne BMW“ gesagt. Und da er seinen Tank nur habe auffüllen wollen, habe ihn der Betrag von 21 € nicht stutzig gemacht. Es hätten auch 19 € sein können. Oder 33 €.

Aber Herr S. fühlt sich fast geschmeichelt, dass man ihn für so gerissen hält. Immerhin musste er ja beim Tanken checken, was der Kunde an Säule 4 in sein Auto pumpt. Denn das sollte ja tunlichst weniger sein. Dann musste er genau den Augenblick an der Kasse abpassen, in dem der der andere Kunde zu Ende getankt hat. Denn ansonsten würde der Betrag der Säule ja nicht freigegeben.

Nicht auszudenken außerdem das Risiko, dass der andere Kunde schnell an die Kasse kommt oder in Hörweite Zeitschriften studiert. Denn dann kriegte er ja mit, wie jemand seine Rechnung bezahlt. Dass es haarscharf abgegangen ist, belegen auch die Kassenquittungen. 21.53 Uhr für Säule 4; 21.54 Uhr für Säule 2 (da muss die Sache aufgefallen sein).

Es könnte sich also um einen simplen Irrtum handeln. Jedenfalls wird man Herrn S. kaum Betrugsvorsatz nachweisen können. Trotzdem haben sich schon ein Kriminalhauptkommissar und eine Staatsanwältin ausgiebig mit der Angelegenheit beschäftigt. Die Akte umfasst mittlerweile 25 Seiten.

Durch meine Verteidigungsschrift vom heutigen Tage wird sie auch nicht schmaler.