UNFALLFLUCHT UND FÜHRERSCHEIN

Wer Unfallflucht begeht, riskiert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Aber nur, wenn ein „bedeutender Schaden“ eingetreten ist. Das ist erst ab 1.300,00 € der Fall, so zum Beispiel das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 12. Mai 2005; 2 Ss 278/05).

Die Grenze lässt sich bei gutwilligen Staatsanwälten und Richtern noch etwas verschieben, wenn man auf den Nettoschaden abstellt. Die Umsatzsteuer erhielte der Geschädigte nämlich nur erstattet, wenn er den Wagen tatsächlich reparieren lässt.