SAMSTAGSARBEIT

Im Arbeitsvertrag meiner Mandantin ist festgelegt, dass von Montag bis Freitag gearbeitet wird. „Der Samstag“, so heißt es wörtlich, „wird nur bei dringender betrieblicher Notwendigkeit als Arbeitstag genutzt“. Die letzte Fassung des Vertrags stammt aus dem Jahr 2003. Damals haben die Arbeitnehmer einem komplizierten Schicht-und Variomodell nur zugestimmt, weil ihnen im Gegenzug das freie Wochenende zugestanden wurde.

Knapp zwei Jahre später werden neue Schichtzeiten bekannt gegeben. Per Aushang am schwarzen Brett. Von Montag bis Freitag ergibt sich für meine Mandantin nur noch eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Bisher hat sie regelmäßig 40 Stunden gearbeitet.

Dann heißt es im Aushang:

Bei Mitarbeitern, welche ihre 40 Stunden nicht unter der Woche in den 5 Arbeitstagen erreichen, geben wir die Möglichkeit, diese Stunden an Samstagen nach Absprache auszugleichen.

Ein offenkundiger Versuch, Samstagsarbeit einzuführen. Durch die Hintertür. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich Dauer und Lage der Arbeitszeit bestimmen. Aber nur im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten. Der Arbeitsvertrag meiner Mandantin lässt Samstagsarbeit aber nur in Ausnahmefällen zu. Bei geänderten Schichtzeiten kann man sicher auch nicht von dringenden betrieblichen Erfordernissen sprechen. Zumal die Schichtzeiten ja offensichtlich nur deswegen gekürzt worden sind, um Luft für Samstagsarbeit zu haben.

Ein Aushang am schwarzen Brett reicht dafür nicht, zumal er ja kaum den individuellen Arbeitsvertrag ändern kann. Mit einer Änderungskündigung wäre der Arbeitgeber sicher besser beraten gewesen.

Da gehe ich doch mal ausgesprochen guter Dinge zum Arbeitsgericht.