HANDYUHR: IM AUTO TABU

Wer im Auto (bei laufendem Motor) sein Mobiltelefon in die Hand nimmt und auf die Uhr guckt, zahlt 40,00 € Bußgeld. Und kriegt einen Punkt in Flensburg.

So hat es jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden, berichtet heise online.

§ 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung:

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ob das Ablesen schon eine „Benutzung“ ist, so wie es das OLG Hamm annimmt, kann man getrost bezweifeln. Die guten Argumente dagegen werden jedoch keinen Polizeibeamten mehr interessieren – zumindest solange es keine gegenteilige Entscheidung gibt.

GRAFFITI STRAFBAR

Sprayer, aufgepasst. Ab heute, 8. September, sind Graffiti in den allermeisten Fällen strafbar. Denn § 303 des Strafgesetzbuches ist um einen zweiten Absatz ergänzt worden:

StGB § 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die bisherige Verteidigungsstrategie, wonach ein Farbauftrag nicht die „Substanz“ der Sache verletzt und deshalb keine Sachbeschädigung vorliegt, wird nicht mehr ziehen.

(Hinweis gefunden bei LiNO)

TABELLEN

Der ehemalige Anwalt einer Mandantin möchte unbedingt eine Beratung zur Höhe des Trennungsunterhalts bezahlt erhalten. Sein Beratungsschreiben hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Bedauerlicherweise können wir nicht ermitteln, wie hoch das Nettoeinkommen Ihres Mannes ist ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 91.743,45 € und unter Berücksichtigung der Steuerklasse I. Die uns zur Verfügung stehenden Lohnsteuer- und Sozialabgabentabellen enden bei einem Jahreseinkommen von 60.000,00 € brutto.

Der Rest waren – naturgemäß – eher hypothetische Erwägungen.

ANWALT, UNGEWOLLT

Es ist schon erstaunlich, wie selbstherrlich manche Strafrichter mit dem Gesetz umgehen und – offensichtlich – bemüht sind, ihnen genehme Anwälte als Pflichtverteidiger zu installieren.

Gerade habe ich wieder so einen Fall auf dem Tisch. Da wird dem Angeklagten „im Hinblick auf das zu erwartende Strafmaß im Fall einer Verurteilung Rechtsanwalt H. … als Pflichtverteidiger“ beigeordnet.

Natürlich ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten.

Dabei ist das Prozedere in § 142 der Strafprozessordnung eindeutig geregelt:

Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Der Hauptverhandlungstermin ist im Januar 2006. Der Mandant hat einen festen Wohnsitz und kümmert sich um seine Post. Da gibt es ja wohl keine Gründe, von dem „soll“ im Gesetz abzuweichen.

Ich lege gegen den Beschluss Beschwerde ein. Wenn der Strafrichter nicht selbst ein Einsehen hat, wird aller Voraussicht nach das Landgericht den Verfahrensfehler feststellen – und Richters Liebling wieder aus dem Verfahren kicken.

Die Kosten der Beschwerde und die bereits beim ungewollten Anwalt entstandenen Kosten sollten am besten mal den betreffenden Richtern auferlegt werden. Dann würde sich bestimmt schnell was an dieser ominösen Praxis ändern.

ORANGE

Ich habe ja schon einige Textmarkerfarben ausprobiert. Bin dann aber immer wieder beim klassischen Gelb gelandet.

Mit Orange, mir bisher völlig unbekannt, könnte das glatt anders sein.

SNAFU

Der Kollege Stefan Zeidler präsentiert einen zwingenden Beweis dafür, dass die Staatsanwaltschaft an seinem Kanzleisitz Kassel mit einem bestimmten Betriebssystem arbeitet. Er schickt mir das folgende Zitat aus einem Schreiben der Behörde vom 3. Februar 2005:

„… soweit Sie aus den sich häufenden Systemabstürzen den Rückschluss auf eine Computersabotage des Beschuldigten ziehen, liegt kein Anfangsverdacht vor. Es ist amtsbekannt, dass Systemabstürze nicht notwendigerweise auf vorsätzliche Sabotageakte zurückzuführen sind. Es handelt sich vielmehr um ein Phänomen, dass auf sämtlichen Computeranlagen jederzeit aus nicht immer nachvollziehbaren Ursachen entstehen kann.“

BITTERE PILLEN

Schlechte Nachrichten überbringen ist nicht immer ganz leicht.

So flattert mir zum Beispiel ein Fax der Berufungszivilkammer auf den Tisch. Darin der freundliche Hinweis, dass die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses zwar unwirksam sein dürfte. Aber sie könne in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Das ist bedauerlich. Denn die Mandanten haben in der 1. Instanz vor dem Amtsgericht gewonnen. Da das Landgericht die Probleme offensichtlich vermieterfreundlicher sieht, wird jetzt nur noch über eine Räumungsfrist zu diskutieren sein.

Die allerdings dürfte nicht zu knapp ausfallen. Immerhin leben die Leute 20 Jahre in der Wohnung.

NACHGEFRAGT

Der Vorsitzende einer Berufungsstrafkammer schreibt mir, unter Bezugnahme auf meinen Schlussantrag I. Instanz erlaube er sich nach dem Ziel der Berufung zu fragen.

Vor dem Amtsgericht hatte mein Mandant ein Jahr und sechs Monate kassiert. Ohne Bewährung.

Das Protokoll wirft in der Tat Fragen auf. Dort steht nämlich, ich hätte Freiheitsstrafe mit Bewährung oder Geldstrafe beantragt.

Tatsächlich habe ich Freispruch beantragt. Und für den Fall, dass der Strafrichter – was nach seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung leider absehbar war – dies nicht mitmacht, darum geworben, dass es bei einer Geldstrafe oder zumindest einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verbleibt.

Natürlich hat der betreffende Strafrichter (mal wieder) nichts gemerkt, womöglich auch gar nichts gelesen und den kruden Unsinn im Protokoll auch noch mit seiner Unterschrift bestätigt.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

MACHT MICH KRANK

Die Deutsche Telekom macht mich krank. Augenkrank. Das Kleingedruckte im aktuellen Prospekt „Voll toll!“ ist so klein, dass ich es nur gegen Schmerzensgeld und unter ärztlicher Aufsicht lesen würde. 6 Textzeilen auf 9 Millimeter! Schon damit scheiden wohl Altersweitsichtige und sämtliche Menschen mit Hang zur leichtesten Ungeduld als Kunden aus. Vor allem dann, wenn sie es ablehnen, die Katze im Sack zu kaufen. Wie ich.

Aber die Telekom kann’s noch toller. Das Kleingedruckte ist auch noch vertikal auf den äußeren Seitenrand gedruckt. Jede Zeile ist ein Bandwurm von unfassbaren 31 Zentimetern, auf der letzten Seite sogar deutlich mehr.

Ach so, ich höre natürlich sofort auf zu motzen, wenn ich rein zufällig den Porsche Boxster S aus dem Preisausschreiben auf Seite 3 gewinne.

WENN’S DIE ZEUGIN SAGT

Muss ein schlechter Tag für unsere Ermittlungsbehörden sein. Jedenfalls enthält gleich eine der nächsten Akten, die ich mir vornehme, schon wieder einen Klops:

Mein Mandant wird wegen eines Verkehrsdelikts angeklagt. So weit o.k. Die Anklage lautet aber nicht nur auf Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Körperletzung. Nein, die Staatsanwältin schippt noch „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ drauf.

Nun weiß ich, dass mein Mandant zum Tatzeitpunkt einen gültigen Führerschein hatte. Das haben sogar die Polizeibeamten vor Ort festgestellt und in der Anzeige festgehalten.

Woraus entnimmt die Strafverfolgerin also ihre Kenntnis, dass mein Mandant ohne Führerschein gefahren ist? In Frage kommt nur die Angabe einer entfernt beteiligten Zeugin. Die berichtet in ihrer Vernehmung, sie habe bei der Diskussion nach dem Unfall von jemandem gehört, dass der Fahrer des Pkw „keinen Führerschein besitzen soll“.

Ja, und wenn das so in der Akte steht, dann wird es auch so gewesen sein …

PLAUDERN SCHADET

So läuft das im Rechtsstaat:

Polizei kommt zum Unfallort. Polizei befragt meinen Mandanten „informatorisch“, obwohl nach der Situation klar auf der Hand liegt, dass er als Beschuldigter in Frage kommt (Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Körperverletzung).

Mandant steht nach dem Crash unter Schock und sagt angeblich, er sei möglicherweise kurz eingenickt.

Darauf belehrt ihn der Polizist, dass er die Aussage verweigern und einen Verteidiger befragen kann. Mandant verweigert weitere Angaben. Der Ermittlungsrichter entzieht ihm nach einigen Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig die Fahrerlaubnis.

Eigentlich, das hätte auch mal auffallen können, unterliegen die Angaben einem klaren Verwertungsverbot. Der Beschuldigte hätte wegen des Schocks gar nicht befragt werden dürfen. Jedenfalls hätte er zunächst über sein Schweigerecht belehrt werden müssen.

Der Polizeibeamte hat rechtswidrig gehandelt. Darüber will ich mich gar nicht mehr aufregen, weil es ja ohnehin sinnlos ist. Ein beträchtlicher Teil unserer Polizeibeamten wird sich erst dann ausreichend um die Beschuldigtenbelehrung kümmern, wenn ihr Unterlassen ein absolutes, ausnahmsloses, nicht mehr wegzudiskutierendes Verwertungsverbot nach sich zieht.

Dass dies alles dann aber noch von zwei Volljuristen (Staatsanwalt und Richter ) geduldet und sogar – wiederum rechtswidrig – zur Grundlage für eine einschneidende strafprozessuale Maßnahme gemacht wird, verstehe ich dann allerdings nicht mehr so recht. Gerade in diesem Fall, wo sich der schwerwiegende Verfahrensfehler ja förmlich aufdrängt.

Wieder ein Beispiel dafür, dass man nicht vorschnell mit Polizeibeamten plaudern sollte.

EBAY: BEWERTUNGSKNIGGE

Immer wieder Streit um Bewertungen auf ebay. Sascha Kremer hat aus den zahlreichen Fällen zu diesem Thema, die er bei mir im Büro bearbeitet, einen Bewertungsknigge für ebay & Co. verfasst: Prophylaxe gegen Löschungsaufforderungen, einstweilige Verfügungen und Rechtsstreite, deren Kosten oft in einem ungesunden Verhältnis zum Kaufpreis stehen.

NUR ÜBERFLOGEN

„Thank you for your soft reply to my Friday’s fax.“

Hmmm, höre ich da eine leise Kritik raus? Ach so, nur verlesen. In Wirklichkeit steht da:

„Thank you for your swift reply to my Friday’s fax.“

AUSREDEN

Verlasse dich nie auf Kollegen.

In einer Strafsache hatte ich mich – auf Wunsch des Mandanten – als zweiter Verteidiger bestellt. Da dem anderen Kollegen gerade die Ermittlungsakte zugesandt worden war, sagte ich der Geschäftsstelle des Gerichts, dass ich mich bei ihm um eine Kopie kümmern werde.

Jetzt kriege ich eine Mahnung des Gerichts. Ich soll endlich die Akte zurücksenden. Wie es aussieht, hat der trödelige Kollege auf eine Anfrage des Gerichts ausrichten lassen, wir hätten schon vor einigen Tagen die Akte in seinem Büro abgeholt. Deshalb möge sich das Gericht doch bitte an uns wenden. Davon stimmt kein Wort.

Doch etwas um unseren Ruf in Sachen Zuverlässigkeit besorgt, rief ich gerade beim Gericht an. Zum Glück hatte man dort die Lage schon richtig eingeschätzt. „Ihr Kollege ist bei uns ja nicht ganz unbekannt“, seufzte die Mitarbeiterin. „Ich mache einen Vermerk, dann soll sich der Richter drum kümmern.“

Außerdem sagte sie mir zu, die Akte direkt an mich zu schicken – wenn sie irgendwann eintrifft.

Mit dem Kollegen muss ich wohl auch mal plaudern.