Arbeitgeber müssen keinen Schadensersatz leisten, wenn sie bei einer Kündigung den Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig darauf hinweisen, dass dieser sich unverzüglich arbeitslos melden muss. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, berichtet beck-aktuell.
Zwar sei der Arbeitgeber zu dem Hinweis gesetzlich verpflichtet. Die Vorschrift solle aber nicht das Vermögen des Arbeitnehmers schützen, sondern die Abläufe zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Agentur für Arbeit verbessern.