DSL-ÄRGER

Wer mit seinem DSL-Anschluss zu lange hingehalten wird, hat ein Sonderkündigungsrecht. Wird der Termin nicht eingehalten, sollte nochmals eine Frist gesetzt werden. Danach kann man aus dem Vertrag aussteigen, zitiert heise online die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Ergänzend besteht bei der Online-Buchung ohnehin meistens noch ein Widerrufsrecht, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist ist regelmäßig noch nicht verstrichen, weil der Kunde bei der Buchung nicht ordnungsgemäß belehrt wird. Für den Widerruf braucht man keine Gründe.

Stellt sich der Anbieter quer und behauptet eine ordnungsgemäße Belehrung, sollte man auch daran denken, dass der Vertrag regelmäßig die Lieferung eines Routers umfasst. So lange dieser beim Kunden nicht eingetroffen ist, beginnt die Widerrufsfrist nach meiner Meinung auf keinen Fall. Denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Widerrufsfrist bei Lieferung von Waren frühestens beginnt, wenn diese Waren eintreffen.

(Danke an Andrea Altefrone für den Link)