Das Ausländeramt Düsseldorf behauptet, die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studenten sei auf zehn Jahre begrenzt:
Bei einer Überschreitung der Höchstaufenthaltsdauer schreibt das Aufenthaltsgesetz die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zwingend vor.
Angeblich soll sich das aus § 16 Aufenthaltsgesetz ergeben. Ich habe die Vorschrift ein paar Mal gelesen. Aber sorry, die erwähnte Höchstdauer kann ich dem Paragrafen nicht entnehmen.
Richtig ist lediglich, dass in den Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz (Vorsicht, fettes PDF) was von zehn Jahren steht. Selbst Verwaltungsvorschriften, um solche handelt es sich noch nicht einmal, können nicht den Inhalt des Gesetzes definieren. Außerdem billigt selbst das Bundesinnenministerium seinen Hinweisen nur „informellen Charakter“ zu; ursprünglich sollten sie noch nicht einmal veröffentlicht werden.
Nach meiner Meinung komm es für eine weitere Verlängerung nur darauf an, dass „der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann“. Dafür hätte ich dann sogar ein paar Argumente …