Wenn man am Sonntag spät nach Hause kommt, und bei dem Wetter schallt überall aus den Fenstern so empörtes Gequäke wie Sabine Christiansen, dann könnte einem zur Abwechslung doch glatt mal schlecht werden.
Wenn sich schon sonst nichts bewegt.
Wenn man am Sonntag spät nach Hause kommt, und bei dem Wetter schallt überall aus den Fenstern so empörtes Gequäke wie Sabine Christiansen, dann könnte einem zur Abwechslung doch glatt mal schlecht werden.
Wenn sich schon sonst nichts bewegt.
Jetzt habe ich schon drei Wochen eine Frau, die mir den Weg erklärt. Und plötzlich keine Ziele mehr, die ich nicht schon kenne.
Langweilig.
Ein italienisches Gericht hat in einem Prozess den nächsten Verhandlungstermin angesetzt- für den 25. März 2010, 9.30 Uhr. Dabei läuft das Verfahren schon seit 1997, berichtet Focus online.
Und die Klägerin ist 98 Jahre alt.
(Link gefunden im HandakteWebLAWg)
Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)
Auch im Internet ist eine Nötigung möglich. Jedenfalls nach Auffassung des Amtgerichts Frankfurt /Main, berichtet Volker Weber auf heise online. In einer angekündigten und als „Demonstration“ beim Ordnungsamt angemeldeten Besuchswelle auf der Homepage der Lufthansa wollten Aktivisten im Jahr 2001 dagegen protestieren, dass die Fluggesellschaft an der Abschiebung ausländischer Flüchtlinge verdient.
Das Gericht sah in der Aktion die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“, so dass die Organisatoren zu einer Nötigung im Sinne von § 240 Strafgesetzbuch angestiftet hätten.
Dass der Aufruf zu einer DOS-Attacke ein empfindliches Übel sein kann, lässt sich kaum wegdiskutieren. Abgesehen von der interessanten Frage des Verbotsirrtums – sein Anwalt hatte dem Angeklagten vorher gesagt, er begehe „nur“ eine Ordnungswidrigkeit – wird man hier allenfalls über die Verwerflichkeitsklausel aus der Sache rauskommen:
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Problem: Die Demo als solche war eigentlich keine. Denn der uninformierte Besucher der Lufthansa-Homepage merkte ja nur, dass die Seite nicht erreichbar ist. Die Gründe und auch die Motive der Blockierer blieben ihm unbekannt.
Mangels Außenwirkung ihrer Aktion kann es den Organisatoren also praktisch nur um die Machtdemonstration gegenüber der Lufthansa bzw. um den dort zu erwartenden Umsatzausfall gegangen sein – wenn sie sich die Sache vorher überlegt haben. Das macht es nicht gerade leichter, mit fehlender Verwerflichkeit zu argumentieren.
Ich wüsste zu gern, wie man für einmal Geschirrspülen in einem Singlehaushalt eine halbe Flasche Fairy ultra verbrauchen kann. Aber ich traue mich nicht zu fragen.
Putzfrauen sind ja so empfindlich.
Das Amtsgericht Darmstadt hält es für rechtswidrig, dass T-Online die IP-Adressen von Nutzern speichert, die eine Flatrate haben. Über das Urteil und die Hintergründe berichtet Spiegel online.
(Danke an Florian Wilkens für den Hinweis)
Der Glanzpunkt der Debatte:
Franz Müntefering weist die Kanzlerkandidatin darauf hin, wer im Parlament die Mehrheit hat.
Wirklich sehr schlau.
Eigentlich hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nur über die Frage zu entscheiden, ob Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine Antwort konnte das Gericht aber anscheinend nur finden, indem es sich mit Grundproblemen unserer Existenz beschäftigte:
Soweit die Klägerin die üblicherweise bei jedem Menschen auftretenden körperlichen Veränderungen als mit einem Krankheitswert behaftet ansieht, geht sie fehl: Das Altern als ein Verlauf, dem jeder Mensch von Geburt an unterliegt, ist gerade die Norm und nicht umgekehrt die Abweichung von dieser. Die Beseitigung der dieser Norm entsprechenden körperlichen Auswirkungen vermag damit nicht der Gesundheit zu dienen, sondern allenfalls der Herstellung eines nicht der persönlichen Altersentwicklung der betreffenden Person entsprechenden äußeren Erscheinungsbildes.
Auch soweit die Kägerin meint, die Beseitigung von Hässlichkeit sei eine Heilbehandlung, geht sie ebenfalls fehl: Die Frage, was hässlich sei bzw. wann Hässlichkeit beseitigt werde, kann – evtl. bis auf extreme Ausnahmefälle – von niemandem allgemein beantwortet werden.
Schön, oder?
(Beschluss vom 14. Dezember 2004, 2 K 2588/04)
Ab heute gilt ein neuer Basiszinssatz. Er beträgt 1,17 Prozent.
Der Basiszins ist Berechnungsgrundlage für den gesetzlichen Verzugszins. Dieser beträgt bei Verbrauchergeschäften immer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 6,17 Prozent.