KEINE KÜNDIGUNG WEGEN ANZEIGE

Schadensersatzansprüche und Strafanzeigen gegen Mitbewohner stören den Hausfrieden nicht so gravierend, dass Mietern deswegen fristlos gekündigt werden könnte. Das Amtsgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 7. Juli 2005 die Räumungsklage eines Vermieters ab. Dieser wollte Mieter nach 23 Jahren aus dem Haus werfen, weil diese Nachbarn beschuldigt hatten, in ihrem Briefkasten Feuerwerkskörper angezündet zu haben.

Das Amtsgericht Düsseldorf sah es als zulässig an, dass die Mieter ihren Verdacht äußerten und Schadensersatzansprüche geltend machten. Unrichtige Verdächtigungen können nach Auffassung des Gerichts nur zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn sie leichtfertig oder gar vorsätzlich erfolgen. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht den Mietern zugute, dass sie die Anzeige sogar von einem Anwalt formulieren ließen.

Auch wenn die Mieter das Fehlverhalten ihrer Nachbarn letztlich nicht beweisen konnten, hätten sie jedenfalls nicht leichtfertig gehandelt. Denn unstreitig hätten die verdächtigten Nachbarn als Einzige zu Hause Silvester gefeiert und am nächsten Morgen alle Briefkästen gesäubert – bis auf den ihrer Mitmieter. Unter diesen Umständen sei der geäußerte Verdacht zumindest „nicht fernliegend“.

(AG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juli 2005, Aktenzeichen 28 C 3337/05; Urteil als PDF)