Ab dem 1. Juni 2005 sollen alle Mieter ihre Wohnungen mit dreimonatiger Frist kündigen können. Bislang waren Mieter ausgenommen, wenn ihre Verträge aus der Zeit vor dem 1. September 2001 stammen. Nachdem der Bundesgerichtshof die Mietrechtsreform aus dem Jahr 2001 überraschend und eigenwillig interpretiert hatte, hingen diese Mieter auf Kündigungsfristen von bis zu einem Jahr fest.
Mit der neuesten Gesetzesänderung wurde die Scharte ausgewetzt. Doch die juristischen Probleme sind anscheinend noch nicht vorbei. Was ist zum Beispiel mit Altmietern, die vor dem 1. Juni 2005 gekündigt haben (lange Kündigungsfrist), aber jetzt nach dem Stichtag eine neue Kündigung hinterhergeschoben haben (drei Monate Kündigungsfrist)?
Das Bundesjustizministerium, der Mieterverein und ich sind der Meinung: Eine bereits ausgesprochene Kündigung hindert nicht daran, eine weitere auszusprechen. Wenn die neue Kündigung günstigere Rechtsfolgen hat, treten halt diese Folgen ein.
Der Vermieter sieht es allerdings anders. Nach seiner Meinung ist diese Auffassung „grober Unfug“. Es handele sich nur um die „politisch gefärbte und verfassungswidrige Meinung des derzeitigen Bundesministers der Justiz“.
Wir werden diese Frage wohl gerichtlich klären müssen. Der Mann hat eine Kaution.