Ein paar Schachteln Zigaretten im Rucksack oder ein Lippenstift in der Handtasche bringen deutsche Staatsanwälte nicht unbedingt in Rage. So ein „normaler“ Ladendiebstahl wird bei Ersttätern gerne eingestellt. Verbunden mit der Warnung, dass beim nächsten Mal mit Nachsicht nicht zu rechnen ist.
Dramatisch wird es aber häufig, wenn es Streit mit dem Ladendetektiv gibt. Wendet der nicht zahlende Kunde Gewalt an, zum Beispiel indem er den Detektiv zu Boden schubst, wird aus dem kleinen Eigentumsdelikt ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB. Das hat den Vorteil, dass der Staat den Verteidiger bezahlt. Der Nachteil liegt darin, dass unter einem Jahr Freiheitsstrafe an sich nichts mehr zu machen ist.
Wäre da nicht ein Umstand, der allerdings im Eifer des juristischen Gefechts gern übersehen wird. Die Gewaltanwendung alleine reicht nämlich nicht. Vielmehr muss der Täter die Gewalt einsetzen, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Will er einfach nur abhauen, um seine Personalien nicht angeben zu müssen, bleibt es beim Diebstahl, eventuell in Tateinheit mit einer Körperverletzung.
Mitunter argumentieren Gerichte so: Na ja, der Dieb hat die Beute ja nicht weggeworfen. Also kam es ihm zumindest auch darauf an, sie zu behalten. Damit darf man sich als Verteidiger aber wirklich nicht zufrieden geben. Dass der Täter gerade in diesem Moment überhaupt nicht mehr an die Beute denkt, ist wahrscheinlich – insbesondere bei Alltagswaren.
Brauchbare Urteile gibt es hierzu auch. Zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2005, hier zu finden.
PS. Das Delikt mit der schlechtesten Kosten-Nutzen-Relation ist übrigens der Überfall auf einen Taxifahrer. Das bringt mindestens fünf Jahre (§ 316a StGB).