Die Begrenzung auf zwei Fachanwaltstitel geht in Ordnung. Der Bundesgerichtshof wies laut beck aktuell die Klage eines Rechtsanwaltes ab, der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Strafrecht sein wollte.
Das erinnert mich daran, dass ich noch auf einem bestandenen Fachlehrgang Arbeitsrecht sitze. Vielleicht sollte ich doch mal meine Fälle auflisten und den Antrag einreichen. Andererseits könnte das ja wiederum dem Image des fokussierten Starrafverteidigers (uupsie) schaden …