Bei Durchsuchungen, zum Beispiel in Anwaltskanzleien, dürfen nicht ohne weiteres sämtliche Daten beschlagnahmt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht vielmehr eine Pflicht der Strafverfolger, wichtige und unwichtige Daten zu trennen. Nur Daten, die für das Verfahren bedeutsam sind, dürfen zurückbehalten werden.
Erneut weist das Verfassungsgericht darauf hin, dass stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Und erfreulicherweise stellen die Richter auch klar, dass es bei schwerwiegenden und willkürlichen Verfahrensverstößen sogar zu einem Verwertungsverbot kommen kann.
(Meldung bei heise online; Gerichtsbeschluss; danke an Mathias Schindler für den Link)