DER KURIER VOM AMT

Wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt, kann sie dafür eine Kostenpauschale verlangen. Vom Verteidiger. Diese Pauschale beträgt 12 Euro. Geregelt ist das in § 107 Abs. 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben.

Ein findiger Anwalt hat bemerkt, dass in der Vorschrift auch die Rücksendung erwähnt ist. Da die Behörde aber keinen frankierten Rückumschlag mitgeschickt hatte, zog er 1,51 Euro für Porto und Umschlag ab.

Das AG Brandenburg an der Havel gab ihm Recht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes habe die Behörde aus den 12,00 Euro auch die Kosten der Rücksendung zu tragen. Wenn sie keinen frankierten Rückumschlag beifüge oder für einen Transportdienst sorge, dürfe der Anwalt seine Kosten aufrechnen.

Die Parallelvorschrift für andere Aktenversendungen, etwa in Straf- oder Zivilverfahren, enthält Ziff. 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass „Hin- und Rücksendung der Akten als eine Sendung“ gelten. Allerdings wird die Formulierung teilweise wohl so verstanden, dass bei Rücksendung der Akte in mehreren Teilen die Behörde trotz erhöhten Aufwandes bei der Rücknahme keine weitere Pauschalen nehmen darf. Das könnte man aber auch anders sehen…

Wird interessant sein, ob Gerichte, Staatsanwaltschaften und Bußgeldstellen sich tatsächlich aufraffen, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen – so wie es dem Wortlaut des Gesetzes entspricht.

Ich tippe eher auf eine schnelle Gesetzesänderung.

(AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2005, 22 OWi 325/04)