In einem Urteil äußert sich der Bundesgerichtshof kritisch zu einer 100-seitigen Revisionsschrift:
Mit Recht hat das LG die vom Verteidiger des Angekl., Rechtsanwalt Dr. K., in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angekl. verlesene Erklärung – die Beute sei dem Angekl. von dem wahren Täter zugeworfen worden, als er, zufällig mit einer durchgeladenen Pistole bewaffnet, in einem Waldstück nahe einer Straße seine Notdurft verrichtet habe – als völlig lebensfremd und schlechterdings nicht nachvollziehbar bezeichnet.