PROZESSINFO

Prozessinfo.de ist auf Sendung. Mal sehen, wie sich die Weblogtechnik in der praktischen Öffentlichkeitsarbeit auswirkt.

Ich hoffe insbesondere auf einen Zeitvorteil bei der Weitergabe aktueller Informationen. Und natürlich auf weniger Stress. Die Zeiten, in denen ich meiner Sekretärin hektisch übers Handy eine Pressemitteilung durchtelefoniert habe und diese dann in einen Faxverteiler lief, sollten damit endgültig vorüber sein.

MEINER IST LÄNGER AKA LAW BLOG

Bevor mich jemand wegen früherer Aussagen der Unwahrhaftigkeit bezichtigt: Der neue Counter am Fuß der Seite war eine Idee des Admins. Sogar eine nachvollziehbare, denn der Mann macht nicht nur einen guten Job, sondern braucht mittlerweile allerhand Tools, um geringfügiger Nachfragespitzen Herr zu werden.

Ich habe selbstverständlich getreu meinen eisernen Prinzipien nicht auf die Zugriffszahlen geschielt. Und den Schwanzvergleich habe ich natürlich auch nicht gemacht.

Großes Indianerehrenwort.

IST HART

„Läuft’s?“, frage ich. Und weiß ebenfalls die Antwort. Seinen Einstieg als Rechtsanwalt hatte er sich leichter vorgestellt. In jedem Fall reicher, besser angezogen, mit mehr Presse. Er hat sich mit John-Grisham-Romanen über das Zweite Staatsexamen gerettet, aber mittlerweile, wenn auch sehr heimlich, eingesehen, dass Grisham aus guten Gründen nicht über das Sorgerecht schreibt, das irgendein Horst doch so gern hätte.

„Läuft gut, aber ist hart“, sagt er.

Jörg Thadeusz, Rette mich ein bisschen

DAS DICKE ENDE

Generalbundesanwalt Nehm übt harsche Kritik am Mannesmann-Urteil

Ich wiederhole meine Meinung, dass aus dem Verfahren die Luft noch nicht raus ist. Das Düsseldorfer Landgericht hat dem Untreueparagrafen eine ganz neue, milde Note gegeben. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Bundesgerichtshof das so durchgehen lässt, weil sich dann viele bislang strafbare Sachverhalte im Bereich der Wirtschaftskriminalität nicht mehr verfolgen lassen

Eine andere Frage ist allerdings, ob das Landgericht Düsseldorf nicht im Kern Recht hat. Die Vorschrift ist eigentlich viel zu unbestimmt gefasst. Im Prinzip kann jedes geschäftliche Handeln, das sich im Nachhinein als ungünstig herausstellt, zu einer strafbaren Handlung hingebogen werden.

Allerdings wäre hier der Gesetzgeber gefordert. Ob der das in seiner jetzigen Verfassung hinbekäme?

(Danke an Hartmut Nissen für den Link. Hartmut weist noch darauf hin, dass sich unter den „Heuschrecken“ im Mannesmann-Fall auch ein prominenter Gewerkschafter befindet.)

NICHT VERBOTEN

Der Münchner Journalist Giesbert Damaschke informiert über die Rechtslage zu Hitlers „Mein Kampf“:

Derzeit liegen die Urheberrechte für »Mein Kampf« beim Freistaat Bayern, der alle Neuauflagen des Buches unterbindet. Wohlgemerkt: Auf rein urheberrechtlicher Basis! Denn auch wenn es immer wieder und von den verschiedensten Leuten behauptet wird, ist Hitlers »Mein Kampf« in Deutschland nicht verboten. Man darf das Buch selbstverständlich besitzen, man darf es auch verkaufen (so lange es sich dabei um eine antiquarische Ausgabe und nicht um einen Raubdruck handelt).

(Link gefunden bei argh!)

WENN DAS MAL GUT GEHT

Nein. Nein. Nein. Die Putzfrau hat im Badezimmer das Ablaufrohr aus dem Waschbecken gerissen. Und es – bei einem Reparaturversuch? – auch noch abgeknickt.

Nachdem ich die Teile demontiert habe, bin ich etwas gelassener. Sieht nicht aus wie etwas, für das ich am Samstag den Installateur auf dem Handy belabern müsste. Ich versuche es lieber als Erstes im Eisenwarenladen an der Römerstraße, gleich um die Ecke. Wenn sie die Teile haben, kriege ich das selbst geschraubt.

Jetzt muss ich nur noch dran denken, mir die Zähne in der Küche zu putzen.

NOCH 7 X BLÄTTERN

So, da es ja sonst keiner macht, habe ich jetzt auch den Hundertwasser-Kalender in unserer Lobby (aka Flur) auf Mai umgedreht. Es fällt aber auch einfach nicht auf, weil jedes Blatt wie das andere aussieht. Nächstes Jahr kommt wieder Rizzi an die Wand.

JEDERZEIT UNGERNE

In der freien Wirtschaft kennt man die Formulierung: „Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte an.“ Oder man steht, etwas gestelzter, „für weitere Informationen jederzeit gerne zur Verfügung“. Beim Amtsgericht Bochum probiert man neue Varianten. Besonders gut gefällt mir die aus einem Schreiben vom 3. Mai 2005:

… Die Herausgabeanordnung wurde an die Gerichtskasse Bochum zur weiteren Veranlassung gegeben. Das Hinterlegungsverfahren ist damit beendet. Die Akte wurde weggelegt. Hochachtungsvoll …

DURCHSCHNITT

In einer Verkehrsstrafsache habe ich der Rechtsschutzversicherung meine Kostenberechnung übersandt. Es geht um eine fette Geldstrafe und 16 Monate Fahrverbot. Bei der zum 1. Juli letzten Jahres eingeführten Grundgebühr (Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) habe ich die Mittelgebühr von € 165,00 angesetzt. Das ist die Gebühr für „durchschnittliche“ Angelegenheiten.

Darauf schreibt die ÖRAG Folgendes:

Die Grundgebühr VV 4100 für Strafsachen ist der Höhe nach unabhängig von der Ordnung der Gerichte, also anders als bei Verfahrens- und Terminsgebühren. Die Grundgebühr deckt daher den gesamten Rahmen aller Strafsachen ab. Die vorliegende Verkehrsstrafsache ist in diesem Gesamtrahmen im unteren Bereich einzuordnen. Wir gehen daher bei der Grundgebühr von einem Honorar in Höhe von € 100,00 aus.“

Schon der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse eine Vergütung von € 132,00. Und zwar bei jeder, auch jeder kleineren Strafsache. Im Übrigen ist es mir auch neu, dass eine Verkehrsstrafsache, wo die Beweisaufnahme sogar mehr als einen Verhandlungstermin dauert, nur eine unterdurchschnittliche Angelegenheit sein soll. Bisher habe ich diese Fälle immer geradezu als die klassischen „Durchschnitts“strafsachen empfunden. Und nicht nur ich.

Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen“ festzusetzen. Dass ich mit der Einordnung des Prozesses als „durchschnittlich“ dieses Ermessen ( = Spielraum) fehlerhaft ausgeübt hätte, kann ich so nicht erkennen.

Also bitte, streiten wir um € 65,00. Es wird sich zwar für beide Seiten wirtschaftlich nicht lohnen. Aber wahrscheinlich hofft die ÖRAG ja nur, dass sich Anwälte schon nicht wehren werden.

GASSI FAHREN

Gestern Abend bin ich freiwillig der Forderung der Anwaltskammer nach ständiger Fortbildung nachgekommen. Diesmal war Verkehrsrecht dran. Ich blätterte also in der ADAC motorwelt 5/2005 und stieß gleich auf eine Leserfrage, die ich nicht aus dem Kopf beantworten konnte:

Darf ich den Hund per Fahrrad „Gassi“ führen?

Die Antwort:

„Ja. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das Führen von Hunden vom Fahhrrad aus – bei anderen Vierbeinern ist es dagegen verboten. Voraussetzung: Das Tier ist ,verkehrssicher‘, das heißt, dass es nicht plötzlich erschreckt zur Seite springt und so zum Beispiel den Radfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt.“