Auch das Amtsgericht München lässt Einzelverbindungsnachweise nicht als „Beweis“ für die Inanspruchnahme einer Telefondienstleistung gelten. Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kommen Telefonanbieter unter Druck. Denn wie sollen sie mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand sonst darlegen, dass jemand eine bestimmte Nummer angewählt hat?